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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Ansatz von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass diese Kosten aus sittlichen Gründen getragen werden und nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Die in Folgejahren von der Krankenkasse geleisteten Erstattungen von Krankheitskosten mindern die außergewöhnlichen Belastungen des Jahres, in dem die Kosten angefallen sind. Die von der Krankenkasse nicht erstatteten Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Nachweis nach § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV fehlt ( § 275 SGB V ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Miterbe nach seiner im Streitjahr 2009 verstorbenen Ehefrau E. Die im Jahr 2009 entstandenen Klinikkosten erstattete die gesetzliche Krankenkasse erst im Jahr 2013. Ferner entstanden im Streitjahr Kosten für Medikamente und für Reiki-Behandlungen. K zahlte außerdem die Bestattungskosten. K machte sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Sächsische FG (9.3.16, 1 K 991/15) wies die Klage ab. Nach Ansicht des K ist die rückwirkende Anwendung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ebenso verfassungswidrig wie die zumutbare Belastung gemäß § 33 EStG. Die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Zahlung mindere nicht die außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr.

     

    • Leitsatz: BFH 21.2.18, VI R 11/16
    • 1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG und in § 64 Abs. 1 EStDV jeweils i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung BFH 19.4.12, VI R 74/10, BStBl II 12, 577).
    • 2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß (Bestätigung BFH 2.9.15, VI R 32/13, BStBl II 16, 151).
    • 3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
     

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