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  • · Fachbeitrag · Darlehen

    „Erbfallabwicklung“: Vorfälligkeitsentschädigung doch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Eine Nachlasspflegerin löste im Streitfall Darlehen für mehrere Grundstücke gegen Vorfälligkeitsentschädigungen (VE) ab. Streitig war nun, ob die Erben diese anteilig als Nachlassverbindlichkeiten abziehen dürfen. Der BFH hat sich nun klar positioniert: Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, es handelt sich vielmehr um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG ‒ so der BFH mit Urteil vom 2.12.20. | 

     

    Sachverhalt

    Erblasserin E verstarb im Jahr 2013. Da ihre Erben unbekannt waren, bestellte das Amtsgericht (AG) C als Nachlasspflegerin. Der Wirkungskreis der C umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke und dazugehörige Bankdarlehen. Im Jahr 2014 veräußerte C mit Genehmigung des AG die Grundstücke und löste die Bankdarlehen gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (VE) ab. Der Verkauf erfolgte, da eine wirtschaftliche Verwaltung nicht möglich und die Ermittlung der Erben nicht absehbar gewesen sei. Im Jahr 2015 waren sämtliche 29 Erben ermittelt. Kläger K, einer der Erben, machte die VE anteilig als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das FA lehnte dies ab, da VE zu den nicht abzugsfähigen Kosten für die Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG zählten.

     

    Das FG Münster (12.4.18, 3 K 3662/16 Erb, EFG 18, 1207) gab der Klage statt. Die VE gehöre zu den abzugsfähigen Kosten der Regelung des Nachlasses i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG, da C die VE vor der Ermittlung der Erben und aus wirtschaftlichen Gründen geleistet habe. Der BFH sah das jedoch anders.

     

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