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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Abzugsfähigkeit von Abfindungszahlungen

    | Nach aktueller Rechtsprechung des BFH ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG ( BFH 4.5.11, II R 34/09, ErbBstg 11, 185 , 207, Abruf-Nr. 112062 ). |

     

    Die aktuelle Entscheidung des BFH zu Erbvergleichen enthält aber keine Aussage zu der Frage, ob die Abfindungszahlungen bei den Erben bereicherungsmindernd geltend gemacht werden können.

     

    PRAXISHINWEIS | Da die Abfindungszahlungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb entstehen, stellen diese Erwerbskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar, die beim erbschaftsteuerlichen Erwerb abzugsfähig sind (Fischer, ZEV 11, 440). Denn durch die Zahlung der Abfindung erreicht der Erbe erst seine Erbeinsetzung und mithin seine Erbenstellung. Auf eine korrespondierende Steuerbarkeit beim Empfänger der Abfindung kommt es nicht an.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 236 | ID 29479860

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