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  • · Fachbeitrag · BGH stärkt Rechte des Vertragserben

    Rücktrittsklausel kein „Freifahrtschein“ für lebzeitige Schenkungen des Erblassers

    Der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag hindert den im Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod gemäß § 2287 Abs. 1 BGB zurückzufordern — wie der BGH jüngst in seiner Entscheidung vom 8.7.26 (IV ZR 256/25 ) klargestellt hat. Der BGH stärkt damit den Schutz des Vertragserben erheblich und sorgt für mehr Rechtsklarheit.

     

    Sachverhalt

    Die Eltern hatten sich im Streitfall in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben bzw. Schlusserben eingesetzt. In einem Nachtrag zum Erbvertrag war neben einer Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Aufteilung seines eigenen Nachlasses auch ein Rücktrittsvorbehalt gemäß § 2293 BGB vorgesehen. Der Vater übertrug in der Folge zwei Grundstücke auf die Tochter, die darüber hinaus noch eine Geldzahlung erhielt. Nach dessen Tod schlug seine Witwe das Erbe aus. Der Sohn klagte als Miterbe auf Herausgabe des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken und forderte darüber hinaus die Erstattung der Hälfte des gezahlten Geldbetrags. Das OLG wies die Klage ab, weil der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt der Erberwartung des Sohnes entgegenstehe. Der BGH sah das jedoch anders.

     

    Anmerkungen

    Allein der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen – so die klare Botschaft des BGH. Solange der Erblasser vom Erbvertrag nicht zurückgetreten ist, bleibt er an seine letztwilligen Verfügungen gebunden (§ 2293 BGB). Der Erbe darf in diesem Fall noch davon ausgehen, den Erblasser zu beerben (BGH 8.7.26, IV ZR 256/25, Abruf-Nr. 254983). Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen im Erbvertrag erhalten blieben. Das OLG hatte zudem die Änderungsbefugnis des Erbvertrags unzutreffend ausgelegt: Schon nach dem Wortlaut galt sie nur für den Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden, nicht für beide Eltern zu Lebzeiten. Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB an das OLG zurückverwiesen.