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  • · Fachbeitrag · Bewertungsgesetz

    Es ist zwischen dem Erbbaugrundstück und dem darauf lastenden Erbbaurecht zu unterscheiden

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unentgeltlich übertragen und wurde das Erbbaurecht in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt, ist nicht der Wert der einzelnen Eigentumswohnungen, sondern der Wert des Erbbaugrundstücks festzustellen. |

     

    Sachverhalt

    Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten und bebauten Grundstücks waren der Kläger K (25/100), dessen Vater (15/100) und Mutter (35/100) sowie dessen Schwester (25/100). Das Erbbaurecht ist in Abteilung II des Grundbuchblatts eingetragen und wurde im Jahr 1974 in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt. Für jedes Wohnungserbbaurecht wird ein Grundbuchblatt geführt, aus dem sich jeweils die Erbbauberechtigten ergeben. Im Jahr 2014 übertrugen die Eltern des K diesem unentgeltlich ihre Eigentumsanteile an dem Grundstück.

     

    Das Lagefinanzamt erließ für die beiden Übertragungen Bescheide, in denen als wirtschaftliche Einheit „Wohnungseigentum als Erbbaugrundstück“ angegeben wurde. Den Grundbesitzwert ermittelte das FA aus der Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Nach Ansicht des K sei das Grundstück als Übertragungsgegenstand anzusehen.

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