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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Makler- und Notarkosten beeinflussen nicht den Grundbesitzwert

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Bei Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG infolge des Nachweises eines den Grundbesitzwert nach §§ 179, 182 bis 196 BewG unterschreitenden Kaufpreises bleiben Makler- und Notarkosten unberücksichtigt (FG Köln 12.2.14, 4 K 3081/13, Abruf-Nr. 141352).

     

    Sachverhalt

    Das FA setzte für Zwecke der ErbSt den Grundbesitzwert für ein vom Kläger K erworbenes Grundstück fest. K legte Einspruch ein, da er das Grundstück bereits 7 Monate nach dem Bewertungsstichtag für einen unter dem Grundbesitzwert liegenden Kaufpreis veräußert habe. Dieser niedrigere gemeine Wert sei ferner um Makler- und Notarkosten zu mindern. Das FA setzte den Grundbesitzwert auf den Kaufpreis herab, lehnte es aber ab, die Makler- und Notarkosten bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, ist gemäß § 198 BewG dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten nach § 198 S. 2 BewG grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften.

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