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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften, ESt-Schulden als Nachlassverbindlichkeiten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Arbeitnehmer von Tochterunternehmen sind erst seit dem 7.6.13 für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen. Die Berücksichtigung von ESt-Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten kann das FA nicht mit der Begründung ablehnen, dem Erblasser sei AdV gewährt worden. |

     

    Sachverhalt

    Erblasser H verstarb im Jahr 2007 und hinterließ eine Beteiligung an der H-GmbH & Co. KG (KG), die als Holdinggesellschaft weniger als 20 Beschäftigte hatte. Klägerin K (Miterbin) beantragte die Besteuerung nach dem ErbStRG 2009. In den fünf Jahren nach Erwerb der Beteiligung durch K unterschritt die Mindestlohnsumme i.S. des § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG der KG unter Einbeziehung der Beschäftigten der Beteiligungsgesellschaften die Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 ErbStG um 3,77 %. Das FA kürzte den Verschonungsabschlag des § 13a Abs. 1 EStG um 3,77 %. Nach Ansicht der K liegt aber kein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG vor, da die KG im Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht mehr als 20 Beschäftigte hatte.

     

    Außerdem machte K ESt-Schulden des H für die Jahre 1996 und 1999 als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was das FA ablehnte. Die zugrunde liegenden Bescheide waren noch zu Lebzeiten von H angefochten worden, das FA hatte Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig. Das FG Köln (10.6.15, 9 K 2384/09, ErbBstg 15, 222) gewährte den Verschonungsabschlag, lehnte aber die Berücksichtigung der ESt-Schulden als Nachlassverbindlichkeiten ab. Wegen der AdV hätten die Erben die ESt-Schuld zum Stichtag nicht begleichen müssen. Es fehle an der wirtschaftlichen Belastung.

     

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