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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH

    Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein (BFH 27.8.14, II R 43/12).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die GmbH 1, nahm an der Erhöhung des Stammkapitals der GmbH 2 unter Ausschluss der bisherigen Gesellschafter (A-AG und C) teil. Die von der Klägerin zu leistende Einlage war niedriger als der vom FA nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert des nach der Kapitalerhöhung auf die Klägerin entfallenden Geschäftsanteils. Das FA wertete die Kapitalerhöhung als freigebige Zuwendung der A-AG und der C an die Klägerin. Den Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG berücksichtigte es nicht. Das FG Münster (26.7.12, 3 K 4434/09 Erb) wies die Klage ab. Die Klägerin war der Ansicht, dass das Stuttgarter Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts zu Unrecht zur Anwendung kam. Die Klage richtete sich gegen die Festsetzung der SchenkSt gegen die A-AG.

     

    Entscheidungsgründe

    Dass eine Kapitalgesellschaft Zuwendende sein kann, hat der Gesetzgeber durch § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG und § 15 Abs. 4 ErbStG in der Fassung des Art. 11 Nr. 2 und 3 des BeitrRLUmsG klargestellt (BFH 1.12.04, II R 46/02, BStBl II 05, 311; BFH 13.4.11, II R 45/09). Dass die Gesellschafter der Altgesellschafterin die Zustimmung zur Kapitalerhöhung und den Verzicht auf eine Teilnahme daran veranlasst haben, ändert nichts daran, dass die Vermögensverschiebung nur zwischen dem Alt- und dem Neugesellschafter erfolgt. Die Geschäftsanteile des Altgesellschafters bleiben in ihrer Substanz unberührt. Eine bloße Minderung des Werts dieser Geschäftsanteile ist schenkungsteuerrechtlich ohne Bedeutung (BFH 7.11.07, II R 28/06).

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