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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Eintragung ins Handelsregister: Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die unentgeltliche Übertragung eines KG-Anteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ins Handelsregister ist erst mit dieser Eintragung vollzogen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K übertrug seiner Tochter T unentgeltlich einen GbR-Anteil und einen KG-Anteil. Die Übertragung und Abtretung des GbR-Anteils erfolgte durch notariell beglaubigten Vertrag vom 16.12.08 mit sofortiger dinglicher Wirkung. Die Übertragung des KG-Anteils erfolgte gemäß notarieller Urkunde vom selben Tage, wobei die Abtretung durch Eintragung der T als Kommanditistin im Handelsregister (HR) aufschiebend bedingt war und mit schuldrechtlicher Wirkung zum 31.12.08 erfolgen sollte. Die Anmeldung zum HR datiert vom 16.12.08. Die Eintragung der T als Kommanditistin erfolgte am 7.1.09.

     

    Der schenkungsteuerliche Wert für den GbR-Anteil war positiv, der Wert für den KG-Anteil war negativ. Das FA setzte für die Übertragung des GbR-Anteils SchenkSt auf den 16.12.08 gegen K fest. Für die Übertragung des KG-Anteils erließ das FA einen Freistellungsbescheid zum Stichtag 7.1.09, da diese Schenkung wegen der aufschiebenden Bedingung erst am 7.1.09 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vollzogen worden sei. Nach Ansicht des K handele es sich nur um eine Schenkung: Beide Verträge seien am 16.12.08 abgeschlossen, und die Anmeldung zum HR sei ebenfalls an diesem Tag abgegeben worden.

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