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  • 21.12.2021 · Nachricht · Begünstigtes Vermögen

    Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstücks als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

    | Beherbergungsbetriebe sind im Rahmen der ErbSt-Richtlinien (R E 13b.13 S. 3 ErbStR 2019) von der Finanzverwaltung als erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen angesehen worden. Doch gilt das auch für ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück, das der vorübergehenden Vermietung von Parkplätzen dient? Vom FG Köln (10.6.21, 7 K 2718/20, Rev. BFH: II R 27/21) gab es hierzu jüngst ein klares Nein! Dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt, soll insoweit unerheblich sein. |

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