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  • · Fachbeitrag · Aufwärtsverschmelzung

    Junges Verwaltungsvermögen auch infolge von Vermögensumschichtungen und Umwandlungen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Gehen innerhalb der 2-Jahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern ebenfalls um junges Verwaltungsvermögen. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i. d. F. des ErbStRG scheidet damit aus (BFH 22.1.20, II R 41/18). |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K erbte im Juni 2007 20 % einer KG-Beteiligung. Zwischen November 2005 und Juni 2006 erwarb die KG aus betrieblichen Mitteln Fondsanteile und legte die daraus erzielten Ausschüttungen erneut in Fonds an. Ferner wurde die Z-GmbH, die zu 100 % Gesamthandsvermögen der KG war, per Juli 2006 auf die KG zur Aufnahme verschmolzen. Dabei gingen aus dem Vermögen der Z-GmbH Fondsanteile und Grundbesitz auf die KG über. Der Grundbesitz sowie ein wesentlicher Teil der Fondsanteile waren zum Verschmelzungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre im Betriebsvermögen der Z-GmbH. Antragsgemäß kam das ErbStRG vom 24.12.08 zur Anwendung.

     

    Das FA und das FG Köln (10.8.18, 7 K 594/16, EFG 19, 1214) qualifizierten sowohl die von der KG durch Kauf und Wiederanlage erworbenen Fondsanteile als auch das durch die Verschmelzung erworbene Betriebsvermögen (Grundbesitz und Fondsanteile) als junges Verwaltungsvermögen der KG. Nach Ansicht der K hingegen führe der Erwerb durch Vermögensumschichtungen und durch Verschmelzung nicht zu jungem Verwaltungsvermögen. Soweit dennoch junges Verwaltungsvermögen vorliege, müsse die Steuer nach § 19a ErbStG niedriger festzusetzen sein.

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