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  • · Nachricht · Arztpraxis im Erbfall

    Haftung für Steuern aus der Veräußerung

    | Die Erben eines Arztes, die seine Praxis nach seinem Ableben verkaufen, erzielen einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, eine Begrenzung auf die vorhandene Erbmasse erfolgt nicht (FG Münster 24.9.19, 12 K 2262/16, n. rkr.). |

     

    Der Erbe ließ die Arztpraxis von einem Berufsträger fortführen, bis er sie schließlich veräußerte. Der Erbe ist der Meinung, die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn betreffe den Nachlass als Erbfallschulden und sei nicht von ihm persönlich zu tragen. Das FG war anderer Meinung. Hierzu muss man wissen: Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist nach der Bundesärzteordnung an die Approbation gebunden. Lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum ist eine vertretungsweise Führung der Praxis möglich. Der Erbe erfüllte die Voraussetzung der Approbation nicht. Er war also gezwungen, die Praxis entweder zu verkaufen oder aufzugeben.

     

    PRAXISTIPP | Die Verbindlichkeiten nach einem Erbfall werden in zwei Kategorien unterteilt. Schulden, die durch den Erbfall entstehen, wie z. B. Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse, sind durch den Erblasser begründet; die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt. Schulden, die durch das Verhalten des Erben entstehen, sind hingegen Verbindlichkeiten des Erben. Bisher ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei berufsrechtlichem Zwang zum Verkauf einer geerbten Praxis von einer Eigenschuld des Erben auszugehen ist. Die Revision wurde daher zugelassen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46291255

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