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  • · Fachbeitrag · Anteilsübertragung

    Beteiligung an einer KGaA schenkungsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und die daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört die Komplementärbeteiligung bei der Übertragung des Anteils an der KG analog § 13b Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 4 ErbStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 (BStBl I 13, 802) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen – so der BFH mit Urteil vom 26.2.25 (II R 54/22 ).

     

    Sachverhalt

    Kläger K erwarb mit Vertrag vom 30.6.16 im Wege der Schenkung einen Teilkommanditanteil an der A-GmbH & Co. KG (A-KG). Die A-KG war als Komplementärin der B-GmbH & Co. KG auf Aktien (KGaA) beteiligt. Das Vermögen der KGaA bestand aus Anteilen an einem Fonds. Am Grundkapital der KGaA war allein der Schenker beteiligt. Nach Ansicht des K sei die Schenkung des Teilkommanditanteils begünstigt nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und die Komplementär-Beteiligung der A-KG an der KGaA kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Das FA sah dies anders. Das FG Rheinland-Pfalz (18.8.22, 4 K 2122/19) wies die Klage ab. Die Komplementärbeteiligung der A-KG an der KGaA sei zwar kein Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ErbStG, da die A-KG nicht am Nennkapital der KGaA beteiligt gewesen sei. Jedoch lehnte es die Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Wege der Auslegung des § 13b Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 ErbStG ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Komplementäranteil der A-KG an der KGaA ist Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 ErbStG. Das Betriebsvermögen der A-KG bestand neben dem Kommanditkapital aus dem Komplementäranteil an der KGaA. Deren Betriebsvermögen bestand zu mehr als 50 % aus Fondsanteilen, die Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG sind (BFH 26.2.25, II R 54/22, Abruf-Nr. 252151).