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  • 28.06.2023 · Nachricht · Abgabenordnung

    Feststellungsbescheid über den Wert von zugewendetem Grundbesitz ist kein Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer

    | Nach § 171 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Das FA ist unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, den Folgebescheid von Amts wegen zu korrigieren. Umstritten ist, inwieweit ein Feststellungsbescheid über den Wert von zugewendetem Grundbesitz als Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer gewertet werden kann. Das FG Köln (19.9.22, 7 K 2272/21, Abruf-Nr. 235917 ; Rev. BFH: II R 45/22) hat hierzu nun entschieden, dass ein solcher ausdrücklich „für Zwecke der Schenkungsteuer“ ergangener Feststellungsbescheid im Rahmen eines Vorerwerbs keinen Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer im Rahmen des Letzterwerbs darstellt. Eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides über die Erbschaftsteuer nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO scheidet damit aus. |

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