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  • · Fachbeitrag · Schulden und Lasten

    Schon länger umstritten: Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei Steuerbefreiungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Schulden und Lasten, die mit ganz oder teilweise steuerbefreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 ErbStG gar nicht oder nur entsprechend dem steuerpflichtigen Anteil des erworbenen Vermögensgegenstandes abzugsfähig. In zwei Grundsatzentscheidungen ist der BFH der Frage nachgegangen, wie der Begriff wirtschaftlicher Zusammenhang in § 10 Abs. 6 ErbStG zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht reagiert. |

    1. Urteil 1: Abzug eines Rentenvermächtnisses

    Im ersten Urteil hat der BFH entschieden, dass der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist (BFH 22.7.15, II R 21/13, Abruf-Nr. 179268, ErbBstg 15, 280 f., DStR 15, 2013).

     

    K erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres im Juli 07 verstorbenen Vaters V 9/15 seines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG. Den restlichen Anteil erhielt vermächtnisweise ihr Bruder B. Mit den Vermächtnissen war die Ehefrau E des V als Alleinerbin beschwert. K und B waren ihrerseits mit dem Untervermächtnis beschwert, an E eine ‒ in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO ‒ veränderliche lebenslange Versorgungsrente von monatlich 5.000 EUR zu zahlen. Der Wert des von K geerbten Anteils betrug 3.000.000 EUR. Der Kapitalwert der Rente belief sich auf 320.000 EUR. Einen Antrag auf 100 %-Steuerverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) hatte K nicht gestellt.

             

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