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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Berücksichtigung von Schulden und Lasten nach Änderung des § 10 Abs. 6 ErbStG durch das JStG 2020

    von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg

    | Das „JStG 2020“ vom 21.12.20 (BGBl I 20, 3096) hat einige Änderungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bewirkt, die in der Praxis oft unterschätzt werden. Dabei wurde insbesondere § 10 Abs. 6 ErbStG geändert. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH (22.7.15, II R 12/14, BStBl II 16, 230) entgegenwirken, dass insbesondere Pflichtteilslasten und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten auch dann vollumfänglich abziehbar sind, wenn einzelne Erwerbsgegenstände steuerbefreit sind. Nachfolgend wird aufgezeigt, warum diese Änderung für die Praxis von so erheblicher Bedeutung ist. |

    1. Änderung von § 10 Abs. 6 ErbStG aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung

    Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 6 ErbStG sah vor, dass Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. So konnten z. B. Schulden, die im Zusammenhang mit dem steuerbefreiten „Familienheim“ stehen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nach (geänderter) Rechtsprechung des BFH bestand ein solcher Zusammenhang zwischen den übertragenen Vermögensgegenständen und den geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie Untervermächtnissen allerdings nicht, sodass diese Beschränkung insoweit nicht galt. Daher konnten solche Schulden und Lasten bislang vollumfänglich berücksichtigt werden, auch wenn das übertragene Vermögen zu großen Teilen oder anteilig steuerfrei blieb. So war z. B. der geltend gemachte Pflichtteil in voller Höhe berücksichtigungsfähig, auch wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigten Beteiligung an einer GmbH bestand.

     

    Dieser Möglichkeit wollte der Gesetzgeber entgegentreten. Durch die Anpassung von § 10 Abs. 6 ErbStG soll sichergestellt werden, dass auch solche Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang (mit Ausnahme von Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) mit steuerfreien Vermögensgegenständen stehen, ggf. nur anteilig berücksichtigt werden können.

             

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