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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Vermögensteuer - Erste Gedanken zum Gesetzentwurf

    von RA StB Dr. Thomas Stein, Ulm und RA StB Dr. Manfred Reich, FA ErbR, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    | Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Baden-Württemberg haben einen Entwurf für ein neues Vermögensteuergesetz (VStG) erstellt. Und obwohl Gesetzesvorlagen des Bundesrats nur selten Gesetz werden, ist die Wiedereinführung der Vermögensteuer (VSt) in Zeiten leerer Staatskassen nicht ausgeschlossen. Es erscheint daher sinnvoll, sich bereits heute damit zu befassen, was zukünftig Gesetz werden könnte. |

    1. Steuersubjekte der Vermögensteuer

    Die Steuersubjekte sollen gegenüber dem VStG 1990 unverändert bleiben. Auch Kapitalgesellschaften sind daher vermögensteuerpflichtig. Unternehmen in Form des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft werden beim Unternehmer bzw. anteilig bei den Gesellschaftern besteuert. Die unbeschränkte Steuerpflicht (bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) erstreckt sich auf das Gesamtvermögen, die beschränkte Vermögensteuerpflicht auf das Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG. Das Inlandsvermögen ist als Nettoinlandsvermögen definiert, bei dem die in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind (§ 4 Nr. 2 VStG-E, § 5 Abs. 6 S. 1 VStG-E). Der Katalog der persönlichen Befreiungen von der Vermögensteuerpflicht gleicht ebenfalls weitgehend demjenigen des VStG 1990.

    2. Freibeträge/Steuersatz

    Die Steuerfreibeträge sollen vordergründig deutlich angehoben werden, wohl auch angesichts der Tatsache, dass das Vermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden soll. Existierte im Jahr 1995 ein Freibetrag von 140.000 DM, wird dieser für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen nun auf 2 Mio. EUR angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern ist eine Verdoppelung der Beträge vorgesehen. Ähnlich dem System des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist der Freibetrag der Abschmelzung unterworfen. Die Abschmelzung beträgt 50 % des den Freibetrag übersteigenden Betrags. Demnach verringert sich der Freibetrag um je 1 EUR für je 2 EUR des Übersteigens des Freibetrags, d.h. ab einem Vermögen von 5 Mio. EUR (bzw. 10 Mio. EUR) verbleibt nur noch der abschmelzungsfeste Sockelfreibetrag von 500.000 EUR (bzw. 1 Mio. EUR). Anders als in § 6 Abs. 2 VStG 1990 geregelt, werden Kinder gänzlich separat von ihren Eltern behandelt.

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