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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Unverzüglichkeit der Selbstnutzung eines Familienheims

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Steuerbefreiungen für das von Todes wegen erworbene Familienheim durch den Ehegatten/Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG) oder durch Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG) setzen voraus, dass diese das Familienheim „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmenv“. Dies ist unproblematisch, wenn der oder die Erben das Familienheim im Todeszeitpunkt bereits bewohnen und das Bewohnen nach dem Tod des Erblassers lediglich fortsetzen. Wohnen Sie nicht mehr oder noch nicht in dem vererbten Familienheim, muss der notwendige Wohnungswechsel unverzüglich erfolgen. Eine Selbstnutzung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Erwerber an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist. |

    1. Grundsätzliche Abgrenzung

    Die Rechtsprechung hat sich zur Frage der Unverzüglichkeit bisher nicht geäußert. Unverzüglich heißt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufnahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ohne schuldhafte Verzögerung, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen erfolgen muss. Innerhalb dieser Frist muss der Erwerber den Entschluss fassen, die in den Nachlass gefallene Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umsetzen (R E 13.4 Abs. 2 S 4 und R E 13.4 Abs. 7 S 4 ErbStR).

     

    Was unter einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu verstehen ist, ergibt sich aus R E 13.3 Abs. 2 ErbStR. Zum Familienheim wird dort ausgeführt, dass sich der Wohnungsbegriff nach der tatsächlichen Nutzung bestimmt. In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung ist danach nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur Zweitwohnung ist.

        

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