Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz

    Vorläufige Steuerfestsetzung für alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ab 2009

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.12 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist ( BFH 27.9.12, II R 9/11, ErbBstg 12, 289 ff.). Nach Auffassung des BFH führen die Verstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden. |

    1. Vorläufigkeit der ErbSt- bzw. SchenkSt-Festsetzung

    Gemäß gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.12 sind nunmehr sämtliche Festsetzungen der - nach dem 31.12.08 entstandenen - Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Dazu soll in die Bescheide folgender Erläuterungstext aufgenommen werden.

     

    • Hinweis im Bescheid

    „Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents