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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteueranpassungsgesetz

    Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Steuerbefreiung für Wohnimmobilien gemäß § 13c ErbStG a. F. in das ErbStG eingefügt worden. Das zum 1.7.16 mit dem Erbschaftsteueranpassungsgesetz reformierte ErbStG hat zu keiner inhaltlichen Änderung dieser Vorschrift geführt. Aufgrund der Einfügung der Abschmelzregelung in § 13c ErbStG n. F., der nun die Minderung der Steuerbefreiungen gemäß §§ 13a , 13b ErbStG regelt für den Fall, dass die Prüfschwelle überschritten wird, findet sich die Steuerbefreiung für Wohnimmobilien - mit unverändertem Wortlaut - in § 13d ErbStG n. F. wieder. Der Beitrag geht auf den Inhalt der Regelung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ein. |

    1. Begünstigte Objekte

    Der gemeine Wert von bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (begünstigtes Vermögen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 % zu kürzen (§ 13d Abs. 1 und 3 ErbStG), wenn sie

    • zu Wohnzwecken vermietet werden,
            

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