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  • · Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien

    §§ 13a, 13b ErbStG: Vermietung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der seit Ende 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit verabschiedet werden dürfte, sieht im Anwendungsbereich der §§ 13a , 13b ErbStG gegenüber dem bisherigen Anwendungserlass (AEErbSt 2017) und den ErbStR 2011 nur wenige Neuerungen vor. Teilweise sind die Richtlinien über den AEErbSt 2017 hinaus nur um bisherige Erlasse der Finanzverwaltung ergänzt worden, so z.B. die Richtlinien zur Berechnung der Lohnsumme bei Beteiligungen oder im Fall der Umwandlung, teilweise sind aber auch neue Aussagen hinzugekommen bzw. präzisiert worden. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die Aussagen des ErbStR-E 2019 zur Vermietung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. |

    1. Grundstücke als Verwaltungsvermögen

    Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen. Dazu enthält § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG eine Reihe von Rückausnahmen, unter die auch die Überlassung von Grundstücken im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung gehören kann. Grundsätzlich kommen in Fällen der Betriebsaufspaltung drei der Rückausnahmen in Betracht (siehe auch Hessisches FG 25.4.18, 9 K 1857/15, EFG 18, 2047 ff., Revision BFH unter II R 26/18; FG Baden Württemberg 15.5.18, 11 K 3401/16, EFG 18, 1566). Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG nicht anzunehmen, wenn

     

    • der Erblasser/Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;
       

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