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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG: 90 %-Regel verfassungswidrig?

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Das FG Münster hat mit Beschluss in einem AdV-Verfahren § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG für verfassungswidrig erklärt (FG Münster 3.6.19, 3 V 3697/18 Erb, rechtskräftig, Abruf-Nr. 211888 , Hauptverfahren 3 K 2174/19 Erb). Die Anwendung der 90 %-Regel des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG führt danach zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Insofern sei auch zweifelhaft, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, Missbrauch zu verhindern, gedeckt sei. |

    1. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG: Auslegung der Finanzverwaltung

    Abweichend von § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG

     

    • vor der Anwendung des § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist,
         

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