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  • · Fachbeitrag · Begünstigtes Vermögen

    Junge Finanzmittel bei der Generationennachfolge vermeiden, aber wie?

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Junge Finanzmittel sollen aus der Sicht des Gesetzgebers nicht dazu genutzt werden, begünstigtes Vermögen zu schaffen, für das ein Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gewährt werden kann. Daher werden junge Finanzmittel aus der Verrechnung mit Schulden und mit dem Sockelbetrag von 15 % des Unternehmenswerts ausgeschlossen, aber auch von der Umgliederung in begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG. Im Gegensatz zum jungen Verwaltungsvermögen behalten junge Finanzmittel den Makel „jung“, auch wenn sie zum Erwerb von begünstigtem Vermögen eingesetzt werden. Daher stellt sich oft die Frage, wie junge Finanzmittel bei der Generationennachfolge vermieden werden können. Dieser Praxisfall zeigt einen Lösungsweg auf. |

    1. Junge Finanzmittel aus der Sicht der Finanzverwaltung

    1.1 Grundsätze zu jungen Finanzmitteln

    Die Finanzverwaltung äußert sich im R E 13b.23 Abs. 3 ErbStR 2019 zu den jungen Finanzmitteln. Danach liegen junge Finanzmittel vor, wenn innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der entstehenden Steuer die eingelegten Finanzmittel über die entnommenen hinausgehen. Die jungen Finanzmittel behalten ihren Makel auch dann, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind. Allerdings sieht die Finanzverwaltung einen Höchstwert vor: Junge Finanzmittel sind auf den Wert der Finanzmittel im Besteuerungszeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags begrenzt.

     

    Beachten Sie | Junge Finanzmittel dürfen nicht mit Schulden verrechnet werden (§ 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG). Sie stellen kein unschädliches Verwaltungsvermögen dar (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG). Bei der Ermittlung der Höhe des Vorwegabschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG) erfolgt bei Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften eine Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens.

           

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