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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Jahressteuergesetz 2020: Auf diese Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sollten Sie vorbereitet sein!

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Schon im JStG 2019 hatte der Bundesrat einige Neuerungen vorgeschlagen, mit denen er sich seinerzeit aber nicht durchsetzen konnte. Vieles davon findet sich im Entwurf des JStG 2020 wieder. Da sich diesmal aber schon der Deutsche Bundestag für diese Reformen „stark gemacht hat“, dürften die Änderungsvorschläge nun alle Hürden des Gesetzgebungsverfahrens überwinden. Gemäß § 37 Abs. 18 ErbStG-E sollen die Änderungen bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Viel Zeit, sich darauf einzustellen, bleibt also nicht mehr. |

    1. Ausschlagung von Vermächtnissen

    Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG in der aktuellen Gesetzesfassung gilt folgender Grundsatz: Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Da es für Vermächtnisse ‒ anders als bei Erbschaften ‒ zivilrechtlich keine Ausschlagungsfrist gibt, sondern ein angenommenes Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden kann, wird § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG geändert.

     

    MERKE | Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird. Gegenstand des Erwerbs ist dann die Abfindung, die an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) angenommen wird. Besteuerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Annahme und nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses.

             

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