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  • 26.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130626

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 09.01.2013 – 3 W 672/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer:
    3 W 672//12
    16 O 324/12 LG Koblenz PKH
    OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
    Beschluss
    in dem Rechtsstreit
    XXX
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert als Einzelrichter
    am 09. Januar 2013
    b e s c h l o s s e n :
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
    Gründe.
    I.
    Die Parteien sind Geschwister. Sie wurden neben der Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien jeweils zu 1/6 Erben ihres am ...11.1998 in …[X] verstorbenen Vaters,…[A]. Ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde am 26.03.2001 (4 a VI 227/07) vom Amtsgericht Koblenz erteilt. (Anlage K 1, GA 4). Die Antragsteller begehren die Zustimmung zu einem erbrechtlichen Teilungsplan.
    Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.10.2012 (GA 57 ff.) mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer form-und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
    II.
    Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
    Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
    Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung verlangen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich der Anspruch des Miterben auf Auseinandersetzung aus § 2042 BGB auf den gesamten Nachlass bezieht. In der Regel kann keine Teilauseinandersetzung verlangt werden (OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2009 – 3 W 18/09OLGR Rostock 2009, 653 f. = FamRZ 2010, 329 f.; OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 – 22 U 99(01 – OLGR Celle 2003, 43 ff = ZEV 2002, 363 f..; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2012 § 2042 Rn.9 = BeckOK/Lohmann, BGB, Stand 01.03.2011,. § 2042 Rn.9 ; Staudinger-Werner, BGB Kommentar, 2010, § 2042 Rn. 30; MünchKommBGB-Ann, 5. Aufl. 2010, § 2042 Rn. 18 f.) Nur ausnahmsweise kann eine Teilauseinandersetzung verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH NJW 1985, 51 f.; NJW 1963, 1611; Bamberger/Roth-Lohmann, ebd ; MünchKommBGB-Ann, ebd.).
    Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 19.10.2012, S. 3 (GA 39) selbst vorgetragen haben, dass der Nachlass nicht nur aus dem im Klageantrag ersichtlichen Guthaben bestanden habe, sondern dass darüber hinaus noch weitere Konten und Bargeld vorhanden gewesen seien. Zudem ergibt sich aus den zur Gerichtsakten überreichten Unterlagen, dass noch Nachlassverbindlichkeiten bestanden haben. So verweisen die Antragsgegner auf Steuerschulden der Eltern, die von ihnen übernommen worden seien.
    Hierüber verhält sich der Teilungsplan nicht.
    Eine gegenständliche Teilauseinandersetzung würde die Belange der Erbengemeinschaft und der Antragsgegner als Miterben unzumutbar beeinträchtigen.
    Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

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