16.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254447
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 19.05.2026 – 2x W 68/25
1. Das Grundbuchamt kann eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung im Wege der Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen.
2. Die Berichtigung nach § 22 GBO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung des Nachweises der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrages über die Rückauflassungsvormerkung genügt der Nachweis des Todes des Berechtigten nur dann, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Im Fall eines (vererblichen) Rückforderungsanspruches bei Veräußerung (= Verpflichtungsgeschäft) zu Lebzeiten des Berechtigten muss nachgewiesen sein, dass eine solche Veräußerung zu Lebzeiten des Berechtigten nicht stattgefunden hat.
3. Dieser Nachweis kann nicht allein durch Zeitablauf geführt werden. Selbst wenn das Grundbuch keine Veränderung aufweist und auch sonst keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, kann auch lange nach dem Ableben der berechtigten Person nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten der berechtigten Person nicht stattgefunden hat.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schleswig – Grundbuchamt – vom 11.11.2024 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung, die unter der Nr. 4 in Abteilung II des im Grundbuch von X, Blatt ..., verzeichneten Grundbesitzes zu Gunsten von A R eingetragen ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung auch nur noch diese unter der Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung, nachdem hinsichtlich der unter Nr. 5 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung eine wirksame (Löschungs-)Bewilligung auf Grundlage einer transmortalen Vollmacht vorgelegt wurde.
Der Antragsteller ist seit dem … 2023 als Eigentümer des im Grundbuch von X, Blatt ..., verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Bis zum … 2023 war sein Vater, H R als Eigentümer eingetragen.
In Abteilung II ist unter der Nr. 4 seit dem ... 1991 eine Rückauflassungsvormerkung für Herrn A R eingetragen gemäß der Bewilligung vom … 1991. Ausweislich des Überlassungsvertrages vom … 1991 (UR-Nr. .../1991 des Notars B aus X) –, durch den A R, der damalige Eigentümer des Grundstücks, das Grundstück auf seinen Sohn, H R, übertrug – verpflichtete sich H R gegenüber seinem Vater, das Grundstück zu dessen Lebzeiten weder zu veräußern noch zu belasten. Danach konnte der Vater bei Verstoß die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zur Sicherung dieses bedingten Rückübertragungsanspruchs wurde die Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Herr A R verstarb am … 2013.
Am 23.04.2024 hat der Antragsteller die Löschung der unter der Nr. 4 in Abteilung II eingetragenen Rückauflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung wegen Unrichtigkeit beantragt und unter anderem eine Sterbeurkunde Herrn A R betreffend sowie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung eingereicht.
Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen dem bevollmächtigten Notar und dem Grundbuchamt führt der Notar für den Antragsteller unter anderem unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.11.2013 zum Az. l-3 Wx 164/13 aus, der Unrichtigkeitsnachweis sei bereits geführt.
Daraufhin hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Schleswig am 11.11.2024 die angegriffene Zwischenverfügung erlassen und dem Antragsteller unter Fristsetzung die Einreichung der formgerechten Löschungsbewilligungen der Erben des Berechtigten nebst entsprechendem Erbnachweis aufgegeben.
Zur Begründung führt das Grundbuchamt in der angegriffenen Entscheidung aus, der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht geführt, die Vormerkung selbst sei nicht befristet. Ein Ausschluss der Vererblichkeit oder Übertragbarkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruches sei nicht feststellbar. Dem stehe auch der in der Bewilligung enthaltene Passus, wonach die Verpflichtung für die Lebensdauer der Erschienenen gelte, nicht entgegen. Hiervon sei jedenfalls nicht ein bereits zu Lebzeiten entstandener, jedoch noch nicht vollzogener Anspruch erfasst; ein auch für diesen Fall anzunehmender Ausschluss der Vererblichkeit könne auch im Wege der Auslegung nicht festgestellt werden. Eine Nichtausübung zu Lebzeiten des Berechtigten könne allein anhand der Grundakten sowie des Grundbuchstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf sei nicht zu folgen.
Gegen die Zwischenverfügung hat der Notariatsverwalter des mittlerweile ausgeschiedenen Notars für den Antragsteller am 18.08.2025 Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, in dem bereits zitierten Beschluss habe das OLG Düsseldorf bereits zweieinhalb Jahre nach Versterben des Berechtigten als nachgewiesen/offenkundig angesehen, dass die Bedingung für den durch die Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten nicht eingetreten sei. Hier sei der Berechtigte bereits seit zehn Jahren verstorben.
Mit Beschluss vom 12.09.2025 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Schleswig der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat aus formalen Gründen Erfolg (dazu Ziffer 1). In der Sache dürfte das Grundbuchamt zu Recht die Berichtigung von der Einreichung der geforderten Unterlagen abhängig gemacht haben (dazu Ziffer 2).
1. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben. Das Grundbuchamt hätte die Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 18 GBO nicht gegeben sind.
Eine Zwischenverfügung darf nur dann ergehen, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist, da anderenfalls dem Antrag nicht der Rang nach dem Eingang beim Grundbuchamt gebühren würde (OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2020 – I-2 Wx 373/19 –, Rn. 18, juris). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Eintragungsantrag durch das Grundbuchamt zurückzuweisen; eine gleichwohl ergangene Zwischenverfügung ist durch das Beschwerdegericht in jedem Fall aufzuheben (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa den Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 W 94/10 –, Rn. 15, juris m.w.N.).
Das Grundbuchamt kann eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung im Wege der Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag – wie hier – darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 W 94/10 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2020 – I-2 Wx 373/19 –, Rn. 18, juris; Demharter/Dressler-Berlin, 34. Aufl. 2026, GBO § 18, Rn. 12 a.E., beck-online).
2. Der Senat weist – ausdrücklich ohne Bindungswirkung – in der Sache darauf hin, dass die Rechtsauffassung, die in der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, in der Sache zutreffen dürfte.
Vorliegend dürfte der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht erbracht sein.
Die Berichtigung nach § 22 GBO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung des Nachweises der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. April 2018 – 34 Wx 359/17 –, Rn. 17, juris). Es sind vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der Eintragung entgegenstehen könnten. Nur ganz entfernte oder bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2020 – I-2 Wx 373/19 –, Rn. 20, juris). Dieser Nachweis der Unrichtigkeit dürfte vorliegend nicht gelungen sein.
Der Tod des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrages über die Rückauflassungsvormerkung nur dann, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Daran dürfte es hier jedoch fehlen, weil der Sicherungsfall zu Lebzeiten eingetreten sein kann.
Die Löschung einer Vormerkung mit der Begründung, der gesicherte schuldrechtliche Anspruch bestehe nicht, setzt den vollen Nachweis (nicht nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit) des Anspruchserlöschens voraus (Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 426e, beck-online). Typischerweise sind Rückforderungsrechte bedingt vererblich für den Fall der lebzeitigen Ausübung, sodass die Nichtausübung zu Lebzeiten nachgewiesen sein muss (Schöner/Stöber, aaO).
Im hier vorliegenden Fall eines Rückforderungsanspruches bei Veräußerung zu Lebzeiten des Berechtigten müsste nachgewiesen sein, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten des Berechtigten nicht stattgefunden hat. Dabei ist zu beachten, dass mit Veräußerung regelmäßig auch bereits das Verpflichtungsgeschäft gemeint ist, es also einer Verfügung über das Grundstück zum Bedingungseintritt nicht bedarf.
In der Rechtsprechung ist vereinzelt für den hier vorliegenden Fall eines Rückforderungsanspruches bei Veräußerung zu Lebzeiten vertreten worden, nach dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne könne offenkundig davon ausgegangen werden, dass keine das Rückforderungsrecht auslösende Veräußerung stattgefunden hat. So hat etwa das OLG Düsseldorf angenommen, dass zweieinhalb Jahre nach Tod der berechtigten Person eine Veräußerung offenkundig zu Lebzeiten der berechtigten Person nicht stattgefunden hat, wenn eine solche nicht im Grundbuch verzeichnet worden sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2013 – I-3 Wx 164/13 –, Rn. 18, juris). Das OLG Frankfurt hat dies nach einem Zeitraum von zehn Jahren angenommen: Weise das Grundbuch auch mehr als zehn Jahre nach dem Tod der berechtigten Person eine Veräußerung nicht auf, könne als nachgewiesen bzw. offenkundig gelten, dass eine solche zu Lebzeiten der berechtigten Person nicht stattgefunden habe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 20 W 338/16 –, Rn. 29, juris).
Der Senat hält diese vereinzelt gebliebenen Entscheidungen nicht für überzeugend (wie hier, allerdings ohne auf die oben zitierten Entscheidungen von OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt einzugehen: OLG München, Beschluss vom 25. April 2018 – 34 Wx 359/17 –, Rn. 20 ff., juris; OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2020 – I-2 Wx 373/19 –, Rn. 20 ff., juris; jeweils m.w.N.; ebenfalls ablehnend etwa: Meikel / Böttcher, GBO, 12. Auflage 2021, § 24 GBO, Rn. 51). Selbst wenn das Grundbuch keine Veränderung aufweist und auch sonst keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, kann auch lange nach dem Ableben der berechtigten Person nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten der berechtigten Person nicht stattgefunden hat. Zwar mag es unwahrscheinlich sein, dass zu Lebzeiten des Berechtigten ein Grundstückskaufvertrag bzw. ein Überlassungsvertrag abgeschlossen wurde, der (noch) nicht vollzogen wurde. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Der Rückübertragungsanspruch wäre etwa auch dann entstanden und würde – übergegangen auf die Erben (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. April 2018 – 34 Wx 359/17 –, Rn. 27, juris) – weiter bestehen, wenn der Vertrag zu Lebzeiten des Berechtigten zwar geschlossen wurde, die Vertragsparteien hiervon jedoch wieder Abstand genommen haben. Dieser (vererbte) Anspruch wäre dann durch die Rückauflassungsvormerkung dinglich gesichert. Damit ist ein Nachweis in der vorliegenden Konstellation allein aufgrund des Zeitablaufs nicht führbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
am 19.05.2026.
JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle