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  • 13.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010767

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.03.2001 – 4 K 2805/99

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    Az.: 4 K 2805/99

    Verkündet am 23.03.2001

    Justizangestellte
    als Urkundsbeamter
    der Geschäftsstelle

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Schenkungsteuer

    Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche
    Verhandlung vom 23. März 2001 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des
    Finanzgerichts, der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen
    Richter

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung
    vom 15. Oktober 1999 werden aufgehoben.

    II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückübertragung von zwei zugewendeten
    Eigentumswohnungen auf einem Rückforderungsrecht des Schenkers beruhte.

    Durch notariellen "Übertragungsvertrag" vom 12. August 1997 übertrug der Kläger
    zwei im Wohnungsgrundbuch von Bl. 561 und 562 eingetragene Eigentumswohnungen
    in, auf seine Nichte N (M.N.). Eine "Gegenleistung oder Herauszahlung" hatte die
    Nichte laut Ziffer 4 der notariellen Urkunde "nicht zu erbringen". In Ziffer 2
    räumte sie jedoch dem Kläger "an dem übertragenen Wohnungseigentum, und zwar an
    beiden Wohnungen, den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein". Außerdem
    behielt sich der Kläger laut Ziffer 3 das Recht vor, unter bestimmten in Buchst.
    a bis f genannten Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten. Die mit dem
    Vertrag verbundenen Kosten "sowie die etwaige Grunderwerb- bzw. Schenkungsteuer"
    sollte nach Ziffer 5 des Vertrages der Kläger als Veräußerer tragen. Wegen
    weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 12. August 1997 (Bl. 1
    bis 4 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.

    Durch Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 setzte der Beklagte wegen der
    Grundstücksübertragung gegen den Kläger Schenkungsteuer von 16.300,-- DM fest,
    wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung einer
    Steuerübernahme von 11.640,-- DM und eines persönlichen Freibetrages von
    20.000,-- DM mit abgerundet 108.600,-- DM ansetzte. Zuvor waren durch Bescheide
    vom 26. Februar 1998 für die beiden Eigentumswohnungen auf den
    Besteuerungszeitpunkt Grundbesitzwerte von 45.000,-- DM und 72.000,-- DM
    festgestellt worden. Diese Bescheide sind formell bestandskräftig. Gegen die
    Schenkungsteuerfestsetzung legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1999
    Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde mit notarieller Urkunde
    vom 08. April 1999 der Übertragungsvertrag vom 12. August 1997 aufgehoben. Zu
    diesem Zeitpunkt war die Umschreibung im Grundbuch bereits erfolgt. Auch in der
    Urkunde vom O8. April 1999, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 29 der
    Schenkungsteuerakten), heißt es, dass der Kläger die "Kosten dieser Urkunde und
    ihres Vollzuges, die Löschungskosten sowie die etwaige Grunderwerb-
    /Schenkungsteuer trägt". Überdies wurde "die Nichterhebung bzw. Erstattung der
    Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG" beantragt. Der Beklagte lehnte in der
    Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1999, mit der er den Einspruch
    zurückwies, die Berücksichtigung der Vertragsaufhebung bei der
    Schenkungsteuerfestsetzung ab, wobei er die Voraussetzungen der vom Kläger
    angeführten Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verneinte.

    Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung.
    Er meint, die Schenkungsteuer sei infolge der Aufhebung des
    Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 rückwirkend entfallen. Dazu trägt er
    vor, die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen sei aufgrund eines ihm
    zustehenden Rückforderungsrechtes erfolgt. Dieses Rückforderungsrecht ergebe
    sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es sei
    anerkannt, dass auch steuerliche Erwägungen, Vorgänge und Folgen die
    Geschäftsgrundlage eines Rechtsgeschäfts bilden könnten, sofern sie für den
    Inhalt des Rechtsgeschäftes eindeutig maßgeblich gewesen seien. Er - der Kläger
    - habe noch zu seinen Lebzeiten seiner Nichte die Eigentumswohnungen im Weg
    vorweggenommener Erbfolge schenken und auch die Schenkungsteuer bezahlen wollen.
    Aus diese Grunde habe er sich vor der Schenkung mit dem Bürovorsteher des
    Notariats unterhalten und von diesem die Auskunft erhalten, dass die Steuerlast
    wahrscheinlich 3.500,-- DM betragen werde. Über dieses Gespräch mit dem
    Bürovorsteher habe er sich mit seiner Nichte unterhalten. Diese habe großes
    Verständnis dafür gehabt, dass er die Schenkung und auch die Übernahme der
    Schenkungsteuer an die wahrscheinliche Steuerlast von 3.500,-- DM geknüpft habe.
    Sie habe deshalb in Anwesenheit ihres Ehemannes ausdrücklich erklärt, dass die
    Schenkung nur dann Bestand haben solle, wenn die Steuerbelastung in etwa den
    Betrag von 3.500,-- DM nicht überschreite. Der angefochtene
    Schenkungsteuerbescheid habe sowohl ihn als auch seine Nichte aus allen Wolken
    gerissen. Sie seien deshalb sofort übereingekommen, die Schenkung rückgängig zu
    machen. Vorsorglich und hilfsweise werde auch die Grundstücksbewertung
    beanstandet. Die festgestellten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

    Der Kläger beantragt,

    den Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom
    15. Oktober 1999 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass
    ein Rückforderungsrecht des Klägers nicht bestanden habe, und § 29 Abs. 1 Nr. 1
    ErbStG deshalb nicht anwendbar sei.

    Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 15. Januar
    2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
    Sitzungsniederschrift vom 23. März 2001 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
    Schenkungsteuerbescheides vom 19. März 1999 und der Einspruchsentscheidung vom
    15. Oktober 1999.

    Durch die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen auf Grund der mit
    notarieller Urkunde vom 08. April 1999 vereinbarten Aufhebung des
    Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 ist die zunächst durch den Vollzug
    dieses Vertrages entstandene Schenkungsteuer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit
    Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Dem Kläger stand wegen Fehlens bzw.
    Wegfalls der Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gegenüber seiner Nichte ein
    Rückforderungsrecht zu.

    Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist keine Erstattungsvorschrift,
    sondern eine materiell-rechtliche Regelung, die einen Gesetzesvorbehalt enthält.
    Danach hat eine durch eine Schenkung unter Lebenden entstandene Schenkungsteuer
    nur Bestand, wenn es nicht in der Folgezeit zu einer Rückgabe des
    Zuwendungsgegenstandes auf Grund eines (gesetzlichen oder vertraglichen)
    Rückforderungsrechtes kommt. Besteht von vornherein ein solches
    Rückforderungsrecht oder entsteht es nach der Ausführung der Zuwendung, entfällt
    die Schenkungsteuer - soweit nicht eine nach § 29 Abs. 2 ErbStG steuerbare
    Bereicherung verbleibt - rückwirkend, sofern das Rückforderungsrecht vom
    Schenker geltend gemacht und der Zuwendungsgegenstand daraufhin vom Bedachten an
    ihn zurückgegeben wird. Daraus folgt, dass (ähnlich wie in den Fällen des § 16
    GrEStG) die Schenkungsteuer nicht mehr festgesetzt werden kann, wenn sie im
    Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht durch Steuerbescheid konkretisiert ist, und
    dass ein zu diesem Zeitpunkt bereits erlassener, aber mit dem Einspruch oder der
    Klage angefochtener Steuerbescheid aufzuheben oder, sofern § 29 Abs. 2 ErbStG
    eingreift, zu ändern ist. Erst mit der Aufhebung bzw. Änderung entsteht gemäß §
    37 Abs. 2 Satz 2 AO ein Erstattungsanspruch, sofern die festgesetzte
    Schenkungsteuer bereits entrichtet worden ist.

    Im Streitfall ist danach der Bescheid vom 19. März 1999 trotz ursprünglich
    rechtmäßiger Steuerfestsetzung aufzuheben. Ein Rückforderungsrecht i.S.d. § 29
    Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch durch das Fehlen oder den Wegfall der
    Geschäftsgrundlage eines Schenkungsversprechens entstehen. Zur
    Geschäftsgrundlage eines solchen einseitig verpflichtenden Vertrages können auch
    die Vorstellungen der Zuwendungsbeteiligten über die steuerlichen Folgen des
    Vermögenstransfers gehören (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1972 II B 7/72, BStBl
    II 1973, 14; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1977 II R 89-92/71, BStBl II
    1978, 217 und das dort zitierte, nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 29. Juli
    1964 II 106/62). Dies gilt vor allem für Vereinbarungen, die eine Übernahme der
    Steuer durch den Schenker vorsehen. Die durch die Schenkung ausgelöste
    Schenkungsteuer wird durch die vereinbarte Steuerübernahme Gegenstand einer
    vertraglichen Leistung, die in § 10 Abs. 2 ErbStG als (steuererhöhende)
    Zusatzleistung des Schenkers behandelt wird. Selbst wenn - wie vorliegend -
    konkrete Absprachen über Umfang und Grenzen der Steuerübernahme fehlen, bedeutet
    dies lediglich, dass die Höhe der Steuer nicht Vertragsinhalt geworden ist. Die
    vom Schenker erwartete Steuerlast kann aber durchaus zur Geschäftsgrundlage des
    Vertrages gehören, zumal es sich dabei allein wegen der Steuerübernahme
    regelmäßig um einen für das Zustandekommen der Gesamtvereinbarung wesentlichen
    Umstand handeln wird. Freilich müssen die steuerlichen Vorstellungen des
    Schenkers, auf den dabei in erster Linie abzustellen ist, hinreichend konkret
    und gesichert erscheinen. Außerdem müssen, da nur gemeinsame Vorstellungen eine
    Geschäftsgrundlage bilden können, seine Erwartungen für den Bedachten zumindest
    erkennbar gewesen sein. Daraus folgt, dass von einer Geschäftsgrundlage in
    solchen Fällen nur gesprochen werden kann, wenn sich der Zuwendende entweder
    über die Steuerpflicht als solche - z.B. wegen eines auf unrichtigen
    Informationen beruhenden Irrtums über eine Steuerbefreiung - oder aber über die
    Höhe der Schenkungsteuer falsche Vorstellungen gemacht hat, die er dem Bedachten
    mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht hat, wobei für den
    Bedachten auch deutlich geworden sein muss, dass es sich um eine für den
    Schenker wesentliche Grundlage seines Schenkungsversprechens handelt. Bei
    falschen Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Steuerlast, die hier allein in
    Betracht kommen, dürfen die Einschätzungen des Zuwendenden überdies nicht
    lediglich auf vagen - nicht durch eigene Sachkunde oder fachliche Informationen
    abgesicherten - Vorstellungen beruhen. Auch kann die so entstandene
    Geschäftsgrundlage nur fehlen oder entfallen, wenn die steuerlichen
    Einschätzungen der Zuwendungsbeteiligten erheblich von der tatsächlich
    entstandenen und von der Steuerbehörde festgesetzten Steuer abweichen. Ist
    diesen Erfordernissen genügt, besteht andererseits kein Grund, falsche
    Erwartungen hinsichtlich der Steuerhöhe anders zu beurteilen als unzutreffende
    Annahmen über die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht. Auch wird eine wegen
    unzutreffender Vorstellungen über die Steuerlast fehlende Geschäftsgrundlage,
    wenn sie nicht schon die Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens bewirkt, im
    Regelfall zumindest einen Auflösungsanspruch zur Folge haben. Wird dieser
    Anspruch durch Vertragsaufhebung verwirklicht, so führt dies zu einem nach den
    Regeln der §§ 346 ff. BGB zu vollziehenden Abwicklungsverhältnis, aus dem sich
    ein Rückforderungsrecht des Schenkers ergibt, wenn die Schenkung bereits
    ausgeführt ist. Eine Vertragsanpassung scheitert nämlich regelmäßig an der
    fehlenden Dispositionsmöglichkeit der Vertragsparteien über die Steuerfolgen,
    die mit der Ausführung der Zuwendung eingetreten sind.

    Im Streitfall steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung
    des Senats fest, dass die Zuwendungsbeteiligten über die mit der Schenkung der
    beiden Eigentumswohnungen verbundene Steuerlast gemeinsame Vorstellungen
    entwickelt hatten, die sie - vor allem wegen der vereinbarten Steuerübernahme -
    zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarungen machten, und dass diese
    Vorstellungen auf einer falschen Einschätzung des Klägers über die mit dem
    Vollzug des Schenkungsversprechens entstehende Schenkungsteuer beruhten. Nach
    der glaubhaften Bekundung der Zeugin ging der Kläger von einer - von ihm zu
    übernehmenden - Steuerlast von ca. 3.500 DM aus. Diese Erwartung, über die er
    vor dem Abschluss des Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 mit der Zeugin
    gesprochen hatte, beruhte auf einer Auskunft des Bürovorstehers des
    beurkundenden Notars. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass der Kläger schon mit
    Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse nicht bereit war, einen wesentlich
    höheren Steuerbetrag in Kauf zu nehmen ob er nicht dennoch einen über den Betrag
    von 3.500 DM hinausgehende Schenkungsteuer hingenommen hätte, wenn dieser Betrag
    nur geringfügig überschritten worden wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls lag die
    tatsächlich festgesetzte Steuer von 16.300 DM weit außerhalb der Vorstellungen,
    von denen die Zuwendungsbeteiligten ausgingen und die sie ihrer Vereinbarung
    zugrunde legten.

    Dass die Zuwendungsbeteiligten nicht mit einer Steuerfestsetzung in dieser Höhe
    gerechnet hatten und durch den Inhalt des Steuerbescheides vom 19. März 1999
    völlig überrascht wurden, zeigt auch ihre prompte Reaktion auf diesen Bescheid,
    die bereits am 08. April 1999 zu einer Aufhebung des schon grundbuchmäßig
    vollzogenen Übertragungsvertrages führte. Insbesondere die sofortige
    Bereitschaft der Zeugin zur Rückgabe der beiden in ihr Eigentum übergegangenen
    Eigentumswohnungen bestätigt, dass die gemeinsame Fehleinschätzung der mit der
    Zuwendung verbundenen Steuerlast eine Grundlage des Schenkungsversprechens war,
    bei deren Fehlgehen die Schenkung keinen Bestand haben sollte.

    Mit der Rückgabe der beiden Eigentumswohnungen ist die entstandene
    Schenkungsteuer in voller Höhe rückwirkend entfallen. Die Regelung des § 29 Abs.
    2 ErbStG kann im Streitfall wegen des vereinbarten Nutzungsvorbehalts nicht
    eingreifen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
    vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m.
    §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde
    angefochten werden.

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
    Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das
    angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder
    Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
    innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu
    begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der
    Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
    hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
    Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
    Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

    Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch
    einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen
    niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen
    vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung
    berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie
    Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz
    aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des
    öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
    mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst
    vertreten lassen.

    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und
    die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-
    Anschluss: 089/9231-201.

    Läßt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das
    Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch
    den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des
    Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei
    dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten
    müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

    RechtsgebieteGrEStG, ErbStG, AO, FGO, ZPOVorschriftenGrEStG § 16 ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 29 Abs. 2 ErbStG § 10 Abs. 2 AO § 37 Abs. 2 Satz 2 BGB § 346 ff. FGO § 135 Abs. 1 FGO § 151 Abs. 3 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 713