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  • 27.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145211

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.02.2015 – 3 K 3065/14 Erb

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    3 K 3065/14 Erb

    Tenor:

    Der Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 werden geändert, die Schenkungsteuer wird auf X Euro festgesetzt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    2

    Streitig ist bei einer Schenkung zwischen Brüdern, bei der sich die Steuerklasse ausnahmsweise nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser richtet, welcher Freibetrag anzusetzen ist und ob Vorschenkungen des künftigen Erblassers zu berücksichtigen sind.

    3

    Der Kläger und seine drei Brüder schlossen am 14.02.2006 einen Erbschaftsvertrag. Darin verzichtete der Kläger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Seine drei Brüder verpflichteten sich, an ihn zum Ausgleich seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche je X Euro zu zahlen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass dieser Vertrag auch dann Bestand haben solle und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren seien, wenn der Kläger nach dem Tode seiner Mutter nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbschaftsvertrag vom 14.02.2006 (UR-Nr. der Notarin U in A) Bezug genommen.

    4

    Da der Vater des Klägers und seiner Brüder vorverstorben war, betreffen die Vereinbarungen lediglich die Erbfolge nach ihrer Mutter.

    5

    Der Kläger gab drei Schenkungsteuererklärungen ab, in denen er angab, dass ihm von jedem seiner drei Brüder X Euro zugewendet worden sind.

    6

    Der Beklagte vertrat zunächst die Auffassung, dass die Abfindungszahlungen an den Kläger als (fiktiver) Erwerb nach seiner Mutter zu versteuern seien. Da sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456), sei auch der Freibetrag nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum künftigen Erblasser zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass die drei Schenkungen zusammen zu einer Schenkung zusammengefasst würden und als fiktive Schenkung der Mutter des Klägers anzusehen sei. Folgerichtig sei auch die Vorschenkung der Mutter aus dem Jahr 2002 an den Kläger nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen.

    7

    Der Beklagte ermittelte den Wert des Erwerbs danach mit X Euro (3 x X Euro) abzüglich Kosten von X Euro zuzüglich Vorschenkung X Euro = X Euro, sodass der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug des Freibetrags von 205.000 Euro X Euro betrug. Er setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags für die Vorschenkungen (X Euro) auf X Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 21.08.2007 und den Schenkungsteuerbescheid vom 11.09.2007 Bezug genommen.

    8

    Auf den Einspruch des Klägers und das Senatsurteil vom 17.02.2011 3 K 4815/08 Erb entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11, BStBl II 2013, 922), dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen sei und nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers besteuert werden könne. Die Steuerklasse richte sich indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum zukünftigen Erblasser. Der Beklagte habe demnach zu Unrecht die Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der Mutter an den Kläger besteuert. Die von den Brüdern gezahlten Abfindungen stellten vielmehr drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Wie diese Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen habe, könne im Streitfall auf sich beruhen.

    9

    Der Beklagte erließ drei Schenkungsteuerbescheide mit jeweils folgendem Inhalt:

    10

    Schenkung (Abfindung) X Euro

    11
    ./. anteilige Kosten (1/3 von X Euro) X Euro

    12 X Euro

    13

    + Vorerwerb (Schenkung der Mutter) X Euro

    14

    X Euro

    15

    Freibetrag (nach Mutter) 205.000 Euro

    16

    Steuerpflichtiger Erwerb X Euro

    17

    Steuerklasse I nach Mutter,

    18

    Steuersatz 19% X Euro

    19

    ./. Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen

    20

    der Mutter X Euro

    21

    Zu zahlende Steuer X Euro

    22

    Die zu zahlende Steuer erhöhte sich gegenüber der ursprünglichen zu zahlenden Steuer von X Euro auf X Euro (3 x X Euro).

    23

    Wegen der Einzelheiten wird auf den klagebefangenen Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 betreffend die Schenkung des Bruders R 2 Bezug genommen.

    24

    Der Kläger legte Einspruch ein. Aus dem Urteil des BFH vom 16.05.2013 ergebe sich nur, dass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zum zukünftigen Erblasser richte. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass die Besteuerung insgesamt nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum zukünftigen Erblasser vorzunehmen sei. Die Anwendung der Steuerklasse I auf die Schenkungen sei damit begründet, dass die Schenker bei einem zukünftigen Erbfall die geschenkten Beträge als Nachlassverbindlichkeiten absetzen könnten und sich in dem Gesamtbild sowohl der geschenkte Betrag als auch der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Betrag in der gleichen Steuerklasse auswirkten. Die Anrechnung der Vorschenkung der Mutter entbehre einer rechtlichen Grundlage, da eben gerade nicht eine (fiktive) Schenkung der Mutter, sondern drei Schenkungen von den Brüdern vorlägen. Eine Anrechnung nach § 14 ErbStG scheide aus, da die Vorschenkungen sowie die zu besteuernde Schenkung nicht von derselben Person erfolgt seien.

    25

    Zu bedenken sei auch, dass nach § 20 ErbStG sowohl der Schenker als auch der Erwerber Gesamtschuldner der Erbschaftsteuer seien. Der Schenker habe aber im Streitfall keinerlei Auskunftsrecht über die Vorschenkungen der Mutter, dem stehe das Steuergeheimnis (§ 30 AO) entgegen. Eine Steuerberechnung sei daher für den Schenker im Vorfeld unmöglich. Mit einer Inanspruchnahme des Schenkers müsse der Beklagte Verhältnisse von Dritten offenbaren, dem stehe das Steuergeheimnis entgegen.

    26

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 als unbegründet zurück.

    27

    Der Bescheid habe nach § 174 Abs. 4 AO noch ergehen können. Die Festsetzung vom 19.02.2014 sei zeitgerecht innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs durch Urteil vom 16.05.2013 erfolgt. Der BFH habe entschieden, dass sich die Besteuerung nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum Zahlenden, sondern zum zukünftigen Erblasser richte. Hieraus folge, dass auch der Freibetrag nach § 16 ErbStG sowie die nach § 14 ErbStG zu berücksichtigenden Vorschenkungen und nach § 14 ErbStG anzurechnenden Steuern durch das Verhältnis des zukünftigen Erblassers zum Bedachten bestimmt würden. Der Freibetrag von 205.000 Euro sei jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden zu dritteln, wenn innerhalb einer juristischen Sekunde drei gleichartige und gleichwertige Bereicherungen durch drei unterschiedliche Zuwendende bewirkt würden. Eine mehrfache Gewährung des Freibetrags würde den Kläger ungerechtfertigt begünstigen. Ob dies auch gelte, wenn Abfindungen zeitlich nachfolgend oder nur teilweise oder nur mit einzelnen Beteiligten vereinbart würden, könne offen bleiben.

    28

    § 14 ErbStG sei anzuwenden. Durch die Vorschrift solle verhindert werden, dass durch die Aufteilung beabsichtigter Zuwendungen ungerechtfertigte Steuervorteile, beispielsweise die mehrfache Inanspruchnahme der persönlichen Freibeträge oder die Vermeidung der Progression beim Steuersatz erlangt würden. Folglich müsse bei einer Besteuerung, welcher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnisse zum künftigen Erblasser zu Grunde zu legen seien, auch die Vorschenkungen des künftigen Erblassers berücksichtigt werden. Die Norm umfasse den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht nach seinem Wortsinn. Eine Nichtanwendung der Vorschrift würde aber zu einer Ungleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Eine Abfindung für einen Verzicht für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Erbersatzanspruchs, welche als vom Erblasser von Todes wegen als zugewandt gelte (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), sei nach § 14 ErbStG mit anderen anfallenden Vermögensvorteilen zusammenzurechnen. Das Absehen von einer Zusammenrechnung mit vorangegangenen Vermögensanfällen bei Abfindung durch einen Dritten ergebe trotz gleichartigem und gleichwertigem Vermögensanfall beim Empfänger, der nach einer Leistungsfähigkeit zu besteuern sei, einen unbegründeten Steuervorteil. Eine Absicht des Gesetzgebers, die Regelung auf ihren Wortlaut („von der selben Person“) zu beschränken, sei nicht erkennbar.

    29

    Entgegen der Auffassung des Klägers scheitere die Anwendung des § 14 ErbStG nicht an der Gesamtschuldnerschaft gem. § 20 Abs. 1 ErbStG und dem hieraus resultierenden möglichen Steuerrisiko. Es sei zutreffend, dass der Schenker gegenüber der Finanzverwaltung während der Vorbereitung kein Auskunftsrecht habe. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Schenker im Regelfall während des Prozesses der Verzichtsvereinbarung die Vorschenkungen des künftigen Erblassers bekannt würden, da sie den Wert der Abfindungshöhe mitbestimmten. Zudem könne eine drohende Inanspruchnahme durch geeignete Vereinbarungen mit dem verzichtenden künftigen Erben im Erbschaftsvertrag gestaltet werden.

    30

    Die Steuerklasse zum zukünftigen Erblasser sei nach der Rechtsprechung der Besteuerung zu Grunde zu legen, um gleichartige Vermögensanfälle gleich zu besteuern. Die Möglichkeit, dass diese Vermögensverschiebung beim abfindenden Erben nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Erwerbskosten den zukünftigen Erwerb nach dem zukünftigen Erblasser in gleicher Steuerklasse beeinflussen könnte, sei unbeachtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 Bezug genommen.

    31

    Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Vorschenkungen der Mutter dürften bei der Schenkung des Bruders nicht berücksichtigt werden. Der Freibetrag betrage nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG X Euro; auf den Schriftsatz vom 28.01.2015 wird Bezug genommen.

    32

    Der Kläger beantragt,

    33

    den Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 zu ändern und die Schenkungsteuer auf X Euro festzusetzen,

    34

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

    35

    Der Beklagte beantragt,

    36

    die Klage abzuweisen.

    37

    Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

    38

    Der Senat hat am 26.02.2015 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    39

    Entscheidungsgründe

    40

    Die Klage ist begründet.

    41

    Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat die Vorschenkung seiner Mutter nach § 14 ErbStG bei der Schenkung zwischen dem Kläger und seinem Bruder zu Unrecht berücksichtigt. Der Freibetrag ist antragsgemäß nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in der im Streitfall geltenden Fassung (im Folgenden: ErbStG) mit X Euro anzusetzen.

    42

    Nach der Rechtsprechung des BFH richtet sich im Streitfall die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922, und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456).

    43

    Der BFH hat in dem Urteil vom 16.05.2013 ausdrücklich offen gelassen, wie im übrigen die Besteuerung im Einzelnen zu erfolgen hat.

    44

    1. Da sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922 und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456) richtet und damit im Streitfall die Steuerklasse I anzuwenden ist, bestimmt sich auch der Freibetrag nach der Steuerklasse I.

    45

    Der Freibetrag ist antragsgemäß nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit X Euro anzusetzen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerfrei der Erwerb der übrigen Personen der Steuerklasse I (kein Ehegatte, für den der Freibetrag von § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, 307.000 Euro, kein Kind, für das der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, 205.000 Euro, gilt) in Höhe von X Euro.

    46

    Ob, wie der Beklagte meint, der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in voller Höhe (205.000 Euro) oder anteilig (bei drei Schenkern also zu je einem Drittel von 205.000 Euro = 68.333 Euro) zu gewähren ist, muss der Senat offen lassen, da er nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf.

    47

    2. Eine Anrechnung der Vorschenkungen der Mutter ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Berücksichtigung der Vorschenkung der Mutter bei einem Erwerb vom Bruder nicht möglich, da es sich nicht über dieselbe Person handelt.

    48

    Eine über den Wortlaut des § 14 Abs. 1 ErbStG hinausgehende Anwendung, wie sie der Beklagte vornimmt, kommt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht. Denn der BFH hat seine Entscheidung ausdrücklich auf die anzuwendende Steuerklasse beschränkt.

    49

    Auf die Erwägungen des Klägers hinsichtlich des Steuergeheimnisses und die Einwendungen des Beklagten hierzu kommt es danach nicht an.

    50

    3. Die Steuer berechnet sich danach wie folgt:

    51

    Schenkung (Abfindung) X Euro

    52

    ./. anteilige Kosten (1/3 von 1.560 Euro) X Euro

    53

    X Euro

    54

    Freibetrag X Euro

    55

    Steuerpflichtiger Erwerb X Euro

    56

    Steuerklasse I nach Mutter,

    57

    Steuersatz 11%
    58

    Schenkungsteuer X Euro

    59

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    60

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    61

    Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

    RechtsgebietErbStGVorschriften§ 14 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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