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  • 26.09.2013 · IWW-Abrufnummer 133014

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.02.2013 – 16 K 3701/12 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Düsseldorf

    16 K 3701/12 E

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Die Kläger sind für das Streitjahr 2006 durch Bescheid vom 25.7.2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob Zinsen in Höhe von 51.250 Euro im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Vaters des Klägers als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers zu qualifizieren sind.

    Die Eltern des Klägers hatten am 31.1.2000 ein Testament errichtet. Nach dem Tod des Vaters des Klägers wurde am 21.8.2001 das Testament eröffnet. Unter anderem war darin bestimmt (Nr. 4 des Testaments), dass der Kläger beim Tod des Erstversterbenden Elternteils als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des beim Tod des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten sollte. Der Betrag sei fünf Jahre nach dem Tod fällig und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen.

    Mit Vertrag vom 27.6.2007 verzichtete die Mutter des Klägers auf ihre Nießbrauchs-rechte an verschiedenen Immobilien. Der darin für den Kläger liegende Vermögensvorteil wurde von den Beteiligten mit 456.825,02 Euro beziffert. Im Gegenzug („Gegenleistung“) stellte der Kläger seine Mutter von einem (Rest-) Darlehen i.H.v. 20.000 Euro frei und verzichtete auf seine Ansprüche aus dem vorgenannten Vermächtnis. Letztgenannter Anspruch betrug 205.000 Euro (Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftssteuergesetzes –ErbStG- in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zzgl. der Verzinsung in Höhe von 61.640 Euro. Die Verzinsung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Vaters (21.8.2006) hatte 51.250 Euro betragen.

    Der Beklagte hatte zunächst für den Veranlagungszeitraum 2007 die Zinseinnahme von insgesamt 61.640 Euro steuerlich erfasst (Bescheid vom 13.4.2011). Hierüber kam es zum Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 3407/11 E. Dieses Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die Beteiligten waren darin überein gekommen, dass der Zinsertrag jedenfalls nicht im Jahre 2007 zugeflossen sei. Daraufhin erließ der Beklagte den eingangs genannten Einkommensteuerbescheid 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger am 5.10.2012 Klage erhoben.

    Die Kläger sind der Meinung, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen seien und deshalb nicht als einkommensteuerlicher Ertrag gewertet werden dürften. Der Vater des Klägers habe diesem einen Betrag von 256.250 Euro mit der Befristung vermacht. Hierzu werde auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwiesen. Nur mit Rücksicht auf die sich bis zum Tode möglicherweise der Höhe nach veränderten Freibeträge habe der Vater die testamentarische Bestimmung getroffen. Es habe sich lediglich um die Umschreibung des berechenbaren Umfangs des Vermächtnisses gehandelt. Der Fall sei vergleichbar mit einer Anordnung des Erblassers, einem Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs eine monatliche Rente zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf das Vorbringen der Kläger in dem Klageverfahren Az. 16 K 3407/11 E verwiesen.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2012 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Zinseinnahmen i.H.v. 51.250 Euro als Einnahmen bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers erfasst und der Besteuerung zugeführt.

    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

    Der erbrechtlich begründete Anspruch des Klägers auf das Vermächtnis i.H.v. 205.000 Euro stellte eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Gemäß § 2173 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt die genannte Geldsumme als vermacht, da die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war. Die Forderung (§ 2174 BGB: schuldrechtlicher Anspruch) kommt mit dem Erbfall zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses; § 2176 BGB). Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte nicht, dass das Vermächtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet war (vgl. § 2177 BGB). Der Hinweis der Kläger auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führte daher zu keiner anderen Beurteilung. Die angeordnete Verzinsung belegt vielmehr, dass das Kapital zwar zunächst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Vermächtnisnehmer, dem Kläger, getroffen war, mit der Folge des zu leistenden Zinsentgeltes.

    Für diese Auslegung der testamentarischen Bestimmung spricht zudem, dass der Erblasser bezüglich der Höhe des Vermächtnisses dem Vermächtnisnehmer offenbar den steuerlichen Freibetrag erhalten wollte. Dass dabei ein Überschreiten des Freibetrages durch die Zinsen gewollt oder auch nur bedacht worden war, kommt in dem Testament in keiner Weise zum Ausdruck. Die hierzu von den Klägern angestellten Überlegungen haben nur spekulativen Charakter. Der durch die Kläger darüberhinaus angestellte Vergleich mit dem rentenberechtigten Pflichtteilsnehmer betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der Hinweis, dass der Erblasser, hätte er die Höhe des Freibetrages zum Todeszeitpunkt gekannt, auch den Gesamtbetrag unter einer Befristung (§ 2177 BGB) hätte benennen können, trifft zwar zu. Das Gericht entscheidet jedoch nicht über hypothetische Sachverhalte, sondern nur über das verwirklichte Geschehen.

    Mit Fälligkeit im Jahre 2006 war der Zinsbetrag auch zugeflossen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss ist bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof –BFH- Urteil vom 21.11.1989 IX R 170/85, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1990, 310; BFH-Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982, 139). Der Kläger hatte sich damit, dass er den Vermächtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg hätte herbeiführen können, dafür entschieden, das Kapital weiterhin verzinslich zu überlassen. Damit hat er über den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt. Dafür, dass er es nicht in der Hand gehabt hätte, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzufordern und zu realisieren sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar geworden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

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