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  • 26.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123234

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 29.06.2012 – II-2 UF 274/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Annehmenden und der Anzunehmenden vom 27.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 21.09.2011 abgeändert.

    Die Anzunehmende zu 1), Frau M3, geborene X, geboren am 15.03.1956, wohnhaft F-Straße, ####2 H2, die Anzunehmende zu 2), Frau C4, geborene X, geboren am 14.02.1962, wohnhaft C-Weg, #### H2 und die Anzunehmende zu 3) Frau S, geborene X, geboren am 04.01.1959, wohnhaft T-Str., ####2 H2, werden von der Annehmenden I1 I2, geborene Mutter, geboren am 03.07.1927, wohnhaft I-Straße, ####2 H2, jeweils als Kind angenommen.

    Die Anzunehmenden behalten ihren Geburtsnamen.

    Die Gerichtskosten werden den Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

    Gründe
    2

    I.
    3

    Die Annehmende ist verwitwet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist am 01.05.1996 verstorben. Die Annehmende ist die Tante der Anzunehmenden. Die Anzunehmenden sind Geschwister. Sowohl die Annehmende als auch die Anzunehmenden besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern der Anzunehmenden sind 2004 und 2010 verstorben. Bereits vor Jahren errichtete die Annehmende zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann bei dem Notar N in H ein Testament, wonach die Anzunehmenden jeweils als Erben eingesetzt worden sind. Zum Erbe gehören unter anderem der hälftige Teil eines größeren Wohn- und Geschäftshauses auf der I-Straße in H2, ein Optikerladen und ein Lottogeschäft. Die Annehmende erstellte eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in der sie die Anzunehmenden für den Erkrankungsfall als Vertretungsberechtigte angab.
    4

    Die Anzunehmende zu 1) ist seit dem 7.7.1977 verheiratet. Sie hat zwei eheliche Kinder, Frau M2, geboren am 7.2.1989, und K M, geboren am 5.3.1994. Die Anzunehmende zu 2) ist seit dem 05.08.1985 verheiratet. Sie hat drei eheliche Kinder, Frau L, geborene C, geboren am 24.11.1986, Herr C2, geboren am 11.5.1988, und Herr C, geboren am 24.10.1995. Die Anzunehmende zu 3) ist verwitwet. Sie hat zwei eheliche Kinder, Herrn T2, geboren am 13.3.1985, und Herrn T, geboren am 25.5.1988.
    5

    Mit notarieller Urkunde des Notars N1 in H2 – Urkundenrolle-Nummer ###/#### - erklärte die Annehmende, dass sie die Anzunehmenden als Kind annehmen wolle. Die Anzunehmenden und die Annehmende erklärten, dass zwischen ihnen bereits vor längerer Zeit ein Mutter-Kind-Verhältnis entstanden sei. So intensive Beziehungen, wie sie, die Annehmende, zu ihren, den Anzunehmenden, unterhalte, habe sie zu keinem anderen Verwandten. Sie seien ohnehin ihre nächsten Verwandten. Das sehr enge familiäre Verhältnis zwischen ihnen habe sich seit der Geburt der jeweiligen Nichten entwickelt. Die Anzunehmenden kümmerten sich um die Annehmende, wie dies eine Tochter für ihre Mutter tue.
    6

    Die Annehmende und die Anzunehmenden beantragten beim Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck mit vorgenannter notarieller Urkunde auszusprechen, dass die Anzunehmenden von der Annehmenden als Kind angenommen werden, wobei sie, die Anzunehmenden, jeweils ihren Geburtsnamen behielten. Der Ehemann der Anzunehmenden zu 1), Herr M, und der Ehemann der Anzunehmenden zu 2), Herr C3, erklärten, dass sie darin einwilligen, dass ihre jeweilige Ehefrau durch die Annehmende als Kind angenommen werde.
    7

    Das Amtsgericht – Familiengericht – Gladbeck hat nach persönlicher Anhörung der Annehmenden und der Anzunehmenden mit Beschluss vom 21.9.2011 den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nicht gegeben seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob zwischen der Annehmenden und den Anzunehmenden eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe oder nur eine gute verwandtschaftliche Beziehung zu einer alleinstehenden Tante. Indes könne dies dahinstehen, da die Adoption sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die sittliche Rechtfertigung fehle dann, wenn wirtschaftliche Interessen das Hauptmotiv für die Adoption seien. Verbleibende Zweifel an der Motivationslage wirkten sich dabei zulasten der Antragsteller aus. Die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die gewünschte Einsparung der Erbschaftssteuer den Hauptgrund für den Adoptionsantrag darstelle. Die Annehmende verfüge über Immobilienvermögen in erheblicher Höhe in Form eines Wohn-und Geschäftshauses in der H Fußgängerzone sowie über zwei Geschäfte. Es sei offensichtlich, dass sich darin eine erhebliche Erbmasse verberge. Die Anzunehmenden müssten – verglichen mit Kindern – im Erbfall größere Summen an Erbschaftssteuer aufgrund der geringeren Freibeträge zahlen. Vorrangiges Motiv für die Adoption sei mithin die Begrenzung der Erbschaftssteuer. Die Beteiligten seien einzeln angehört worden. Sie hätten als Grund für die Antragstellung eine Verärgerung der Annehmenden darüber, wie hoch der Erbschaftssteuersatz für sie gewesen sei, angegeben. Die Annehmende habe sich zwar nicht zu steuerlichen Fragen eingelassen. Sie habe aber als Grund den Wunsch, dass die Nichten auf jeden Fall das Erbe antreten könnten, genannt. Sie, die Annehmende, habe nach ihrem eigenen Vortrag entsetzt reagiert, als sie im Falle einer eigenen Erbschaft über die Höhe der anfallenden Steuer in Kenntnis gesetzt worden sei. Bei der Adoption dürften wirtschaftliche Gründe nur ein Nebenmotiv darstellen. Das Hauptmotiv müsse in familienbezogenen Gründen liegen. Eine derartige Gewichtung der Interessenlage lasse sich aber im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei feststellen.
    8

    Die Annehmende selbst sei auf familiäre Gründe kaum eingegangen. Sie habe angegeben, von mehreren Verwandten reihum an hohen Festtagen oder Geburtstagen eingeladen worden zu sein und auf die Hilfe der Anzunehmenden zurückgreifen zu können, wenn sie beispielsweise gefahren werden müsse. In ihrem Tagesablauf indes fänden die Anzunehmenden keine Erwähnung. Praktische Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen werde durch Pflegekräfte oder gastronomische Angebote abgedeckt.
    9

    Soweit die Anzunehmenden den Wunsch einer Vertretung der Annehmenden im Krankheitsfalle genannt hätten, sei beachtlich, dass diesem Wunsch durch die erstellte und hinterlegte Vorsorgevollmacht, aufgrund derer die Anzunehmenden als entscheidungsberechtigt ausgewiesen seien, entsprochen worden sei. Ihr Wunsch nach einer Erbenstellung sei bereits durch das erstellte notarielle Testament berücksichtigt.
    10

    Soweit die Beteiligten pauschal auf eine besonders enge Beziehung zu der Annehmenden abstellten und auf Kindheitserlebnisse mit dieser hingewiesen hätten, sei es keine außergewöhnliche Situation, dass kinderlose Verwandte besonders enge Beziehungen zu den Kindern ihrer Geschwister aufnähmen. Hieraus lasse sich indes keine Eltern-Kind-Beziehung herleiten.
    11

    Gegen diesen Beschluss richten sich die Annehmende und die Anzunehmenden mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führen sie aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Eltern-Kind-Beziehung verneint habe. Familiäre Gründe stünden im Vordergrund. Das Amtsgericht habe sich mit der Frage der Eltern-Kind-Beziehung nicht ausreichend befasst.
    12

    Der Senat hat die Annehmende, die Anzunehmenden und die weiteren Beteiligten zu 1) bis 5) und 7) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beteiligtenanhörung wird auf den das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung zusammenfassenden Berichterstattervermerk vom 19.06.2012 verwiesen. Der Senat hat überdies den weiteren Beteiligten zu 6) angehört.
    13

    II.
    14

    Die zulässige Beschwerde ist begründet.
    15

    1.
    16

    Die formellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption liegen vor.
    17

    a)
    18

    Der Antrag der Annehmenden und der Anzunehmenden ist in erforderlicher notarieller Form nach §1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt.
    19

    b)
    20

    Die Anzunehmenden zu 1) und 2) sind verheiratet. Deren Ehegatten stimmten der Adoption in der notariellen Urkunde nach § 1767Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1749 Abs. 2 BGB zu.
    21

    2.
    22

    Auch die materiellen Voraussetzungen für die beantragte Annahme als Kind liegen vor.
    23

    a)
    24

    Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Zentrales Element der sittlichen Rechtfertigung ist also das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Enders, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.05.2012, § 1767 Rn. 4). Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits besteht, muss die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mindestens zu erwarten sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56), wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss (vgl. Enders, in: Bamberger/Roth, a.a.O., § 1767 Vor Rn. 1).
    25

    Bei der sittlichen Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56). Grundlage des Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Vorstellung einer gelungenen oder jedenfalls zu erwartenden Eltern-Kind-Beziehung, eine emotionale Verbundenheit entsprechend der unterschiedlichen Lebenserfahrung, die Verbundenheit mit dem Leben des Anderen durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontaktes und die daraus resultierende Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638).
    26

    aa)
    27

    Dabei ist nicht erheblich, dass die Annehmende nicht im Haushalt der Anzunehmenden lebt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638; OLG Celle, Beschluss vom 06.10.1994 - 18 W 22/94 - FamRZ 1995, 829) oder entsprechend in die eigene Familie eingebunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2003 - 15 W 406/02 - FamRZ 2003, 1867). Dies ist weder ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Eltern-Kind-Beziehung, noch schließt das Fehlen eine solche Beziehung aus (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2011 − 9 UF 388/11 - NJW-RR 2012, 5).
    28

    bb)
    29

    Soweit die gemeinsamen Aktivitäten in Form von Radtouren, Reisen – auch über das Wochenende, gemeinsamen Essen u.ä. betroffen sind – sind zwar auch diese kein durchschlagendes Indiz. Denn damit sind Aktivitäten umschrieben, die allein ein freundschaftliches oder verwandtschaftliches Verhältnis umschreiben. Entscheidend ist indes, dass die Beziehung der Annehmenden zu den Anzunehmenden als Beistandsgemeinschaft zu kennzeichnen ist.
    30

    (1)
    31

    Die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, müssen im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein wie bei der Minderjährigenadoption (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2011 − 9 UF 388/11 - NJW-RR 2012, 5). Bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2003 - 15 W 406/02 - FamRZ 2003, 1867).
    32

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 - FamRZ 2001, 118; BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56).
    33

    Demgemäß ist die von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen Annehmendem und Anzunehmendem allgemein als prägendes Merkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption zu betrachten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183). Diese innere Verbundenheit kann je nach den im Einzelfall gegebenen Lebensverhältnissen in sehr unterschiedlichen Formen ihren Ausdruck finden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183). Für dieses persönliches Verhältnis muss aber nicht gefordert werden, dass ein Gleichgewicht der beiderseitigen Bedürfnisse besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2003 - 15 W 406/02 - FamRZ 2003, 1867).
    34

    (2)
    35

    Insbesondere nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Annehmenden, der Anzunehmenden und der weiteren Beteiligten zu 1) bis 5) und 7) und der Anhörung des weiteren Beteiligten zu 6) bestehen am Vorliegen einer von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragenen dauernden Verbundenheit zwischen der Annehmendem und den Anzunehmendem keine Zweifel.
    36

    (a)
    37

    Die Anzunehmende zu 1) hat vorgetragen, dass sie ihre ersten fünf Lebensjahre im großelterlichen Haus verbracht habe, wo ihre Eltern mit ihrem Onkel und dessen Frau, der Annehmenden, gelebt hätten. Von frühester Kindheit an sei die Beziehung zu ihrem Onkel und der Annehmenden sehr innig gewesen. Diese enge Beziehung sei dauerhaft bestehen geblieben, zumal die Ehe der Annehmenden kinderlos geblieben sei. Sie und die anderen Anzunehmenden hätten die Annehmende nur „Tanti“ genannt. Sie, die Anzunehmenden, seien stets wie eigene Kinder für die Annehmende gewesen. Auch ihr, der Anzunehmenden zu 1), Ehemann sei sozusagen als "Schwiegersohn“ von der Annehmenden aufgenommen worden. Es habe unzählige Radtouren, Reisen und Feiern gegeben, die gemeinsam verlebt worden seien. Nach dem Tode des Ehemannes der Annehmenden, habe sich das Verhältnis zu dieser intensiviert. Sie, die Anzunehmenden, hätten die Annehmende hinsichtlich der Beerdigungsangelegenheiten unterstützt und sich in der Trauerzeit um diese gekümmert. Nach dem ersten Oberschenkelhalsbruch und den Schlaganfällen der Annehmenden hätten sie, die Anzunehmenden, sich in gleicher Weise um die Annehmende gekümmert, wie sie es bei ihren Eltern getan hätten. In Belangen der Gesundheitsfürsorge kümmerten sie, die Anzunehmenden, sich um die Annehmende. Sie, die Anzunehmende zu 1), habe überdies Vollmacht und verwalte den Tresorschlüssel der Annehmenden. Sie sei auch für Geldangelegenheiten zuständig. Die Beziehung zur Annehmenden habe sich durch den Tod des Vaters der Anzunehmenden noch inten­siviert und sei enger geworden.
    38

    Die Anzunehmende zu 2) hat ausgeführt, dass das Verhältnis zur Annehmenden von Beginn an sehr eng und herzlich gewesen sei. Es sei immer viel gemeinsam in der Freizeit unternommen worden. Die Annehmende habe auch stets Anteil an ihrem Leben gehabt, so etwa als es um die Frage des Zusammenzuges mit ihrem, der Anzunehmenden zu 2), Ehemann gegangen sei. Zu ihrer bestandenen Konrektorenprüfung habe sie seitens der Annehmenden und deren Ehemann ein Wochenende geschenkt bekommen. Nach dem Tod des Ehemannes der Annehmenden sei der Kontakt enger geworden. Auch ihre eigenen drei Kinder sehen die Annehmende nicht als Tante, sondern wie eine Oma. Die Mutter der Annehmenden sei 2004 gestorben, der Vater 2010. Möglicherweise habe die Annehmende ihnen, den Anzunehmenden, etwas geben wollen, was deren Eltern ihnen gegeben hätten.
    39

    Die Anzunehmende zu 3) verweist ergänzend darauf, dass die Annehmende eine Fehlgeburt erlitten habe und deswegen keine eigenen Kinder habe bekommen können. Sie, die Annehmende, habe daher sie, die Anzunehmenden, wie eigene Kinder behandelt. Diese habe ein ihren Entwicklungen teilgenommen. Es habe außergewöhnlich viele Besuche und in der Folgezeit auch gemeinsame Wochenenden gegeben. Mit 14 habe sie, die Anzunehmende zu 3), mit der Annehmenden und deren Ehemann eine zweiwöchige Reise nach Mallorca unternommen.
    40

    Mithin haben die Anzunehmenden übereinstimmend eine besonders enge persönliche Beziehung zur Annehmenden dargetan. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen waren nicht erkennbar, zumal auch die Annehmende und die weiteren Beteiligten übereinstimmend von einem sehr engen Verhältnis berichtet haben.
    41

    (2)
    42

    Dieses enge Verhältnis geht auch weit über das Verhältnis zwischen einer Tante und deren Nichten hinaus. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass innerhalb des Familienverbandes – nach Erklärung der weiteren Beteiligten zu 3) und 4) – die Annehmende die Stellung eines Großelternersatzes habe. Vielmehr ist die Annehmende derart in die persönlichen Belange der Anzunehmenden eingebunden, die über bloße verwandtschaftliche Beziehungen hinausgehen. In der Vergangenheit haben die Anzunehmenden sich vor allem gesundheitliche Belange der Anzunehmenden gekümmert. Im Gegenzug hat sich die Annehmende auch um private Belange der Anzunehmenden gesorgt und sie teilweise beraten.
    43

    Überdies hegt die Annehmende in die Anzunehmenden besonderes Vertrauen, was sich an der (Vorsorge-)Bevollmächtigung der Anzunehmenden, deren Benennung in der Patientenverfügung und deren Einsetzung als testamentarische Erben zwanglos zeigt. Insbesondere aus der Bevollmächtigung der Anzunehmenden folgt, dass die Anzunehmenden im Falle etwaigen Handlungsbedarfs für die Annehmende tätig werden wollen und können und damit der Annehmenden Beistand leisten. Die Anzunehmende zu 2) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat die Vorzüge der Vorsorgevollmacht dargetan und damit klargestellt, dass gerade die Vorsorgevollmacht in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Behandlung ihres Vaters ihnen ermöglichte, sich um den Vater zu kümmern. Die Anzunehmende zu 1) hat überdies eine Kontovollmacht und ist der Annehmenden in Geldangelegenheiten behilflich.
    44

    (3)
    45

    Zwischen der Annehmenden und den Anzunehmenden besteht ein erheblicher, der natürlicher Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.11.1999 - 1Z BR 103/99 - FGPrax 2000, 25), der für eine Eltern-Kind-Beziehung typisch ist.
    46

    (d)
    47

    Die Beziehung zwischen den Beteiligten ist aufgrund der familiären Kontakte entstanden. Die Anzunehmende hat ihre ersten fünf Lebensjahre im großelterlichen Haus, in der auch die Annehmende und deren Mann lebten, verbracht. In der Folgezeit sind gemeinsame Aktivitäten, bis hin zu gemeinsamen Urlauben durchgeführt worden. Der Kontakt besteht nach wie vor, auch wenn er nicht besonders eng ist und sich auf gelegentliche Besuche oder PKW-Fahrten beschränkt. Allerdings ist ein engmaschiger Kontakt – wie gezeigt - nicht erforderlich, da bei Erwachsenen ohnehin eine Eigenständigkeit zu erwarten und damit ein nur gelegentlicher Kontakt auch im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung keinen ungewöhnlichen Befund darstellt. Insbesondere streitet ein besonderer Umstand für die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses: die Annehmende ist aufgrund einer Fehlgeburt kinderlos geblieben und hat umso engeren Kontakt zu ihren Nichten gehabt.
    48

    (e)
    49

    Überdies sind die Eltern der Anzunehmenden verstorben. Damit sind anderweitige familiäre Bindungen im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gegeben. Die Annehmende ist überdies kinderlos. Auch wenn die Volljährigenadoption im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet ist, sind vorliegend keine Loyalitätskonflikte zu den leiblichen Eltern der Anzunehmenden zu befürchten.
    50

    (f)
    51

    Dass die Annahme als Kind von den Anzunehmenden auch als Bestätigung eines tatsächlich schon bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erlebt wird, zeigt sich an den Erklärungen der Anzunehmenden. Die Anzunehmende zu 1) hat erklärt, als die Annehmende mit dem Vorschlag der Adoption kam, habe sie zunächst gedacht, wie dies wohl sein würde. Sie habe es dann für sich so empfunden, dass sie dies „gut haben“ könne; entscheidend sei gewesen, ob diese Entscheidung der Annahme als Kind für sie stimmig sei bzw. gut passte. Die Anzunehmende zu 2) hat sich dahingehend geäußert, dass es sich für sie gut angefühlt habe, als die Annehmende den Adoptionswunsch geäußert habe, und es fühle sich immer noch gut an. Die Annehmende sei für sie ein Mutterersatz, vor allem sei sie auch für die Kinder ein Großelternersatz. Die Anzunehmende zu 3) hat erklärt, dass sie zwar über den Adoptionswunsch der Annehmenden überrascht gewesen sei. Andererseits sei die Anneh­mende für sie – auch im Vergleich zu anderen Tanten – etwas Besonderes. Schon zu Lebzeiten der leiblichen Eltern sei die Annehmende immer dabei gewesen. Selbst wenn ihre Mutter noch lebte, dann wäre das Verhältnis zur Annehmenden kein anderes.
    52

    (g)
    53

    Gegen die Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung spricht für sich isoliert betrachtet nicht, dass die Annehmende im verwandtschaftlichen Umfeld von der Adoptionsmöglichkeit erfahren hat und einer solchen Adoption zunächst kritisch gegenüber stand. Zwar haben auch die Anzunehmenden übereinstimmend erklärt, dass sie angesichts der im Verwandtenkreis aus Gründen der Weiterführung des Nachnamens „I2“ erfolgten Adoption seitens einer Cousine der Annehmenden eher damit rechneten, dass die Annehmende einer Adoption gegenüber kritisch eingestellt sei. Gleichwohl ist aber mit dem Tod des Vaters der Anzunehmenden ein Umstand plausibel geschildert worden, der ein Umdenken der Annehmenden nahelegt.
    54

    Dass allein finanzielle Erwägungen im Vordergrund des Adoptionswunsches standen, ist indes nicht anzunehmen.
    55

    (aa)
    56

    Die Annehmende und die Anzunehmenden haben in erster Instanz scheinbar das Interesse an einer Minderung der Erbschaftssteuerlast im Falle des Erbfalls in den Vordergrund gerückt. Insofern ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass dann, wenn dieser Umstand alleinige oder jedenfalls vorrangige Motivation für die Adoption gewesen sein sollte, eine Kindesannahme sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
    57

    Die Annehmende hat erstinstanzlich deutlich zum Ausdruck gebracht, sich über die Höhe der entsprechend anfallenden Erbschaftssteuer geärgert zu haben. Indes findet die Annahme einer im Vordergrund stehenden Vermeidung hoher Erbschaftsteuern als alleiniges oder hauptsächliches Motiv vor dem Hintergrund der weiteren Erklärungen der Beteiligten keine tragfähige Grundlage. Weder die Annehmende noch die Anzunehmenden kannten den Wert der Immobilie. Die Annehmende konnte insofern allein ihre Einnahmesituation darlegen. Fehlt es mithin an einer entsprechenden Kenntnis hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Nachlasses, wird eine Bezifferung einer möglichen Steuerlast kaum möglich sein und damit zwar nicht auszuschließen sein, dass Erbschaftssteuern anfielen. Indes ist den Anzunehmenden und der Annehmenden damit nicht bekannt, in welcher Höhe Steuern vermieden werden könnten. Fehlt es aber an dieser Kenntnis, ist nicht naheliegend, dass gerade der Wunsch nach Vermeidung der Höhe nach unbekannter Erbschaftssteuern der Hauptbeweggrund der Kindesannahme sei.
    58

    (bb)
    59

    Überdies hat die Annehmende in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass der Anlass für die Adoption zwar kein besonderer gewesen sei; indes hätten steuerliche Aspekte keine Rolle gespielt.
    60

    (cc)
    61

    Zudem haben die Anzunehmenden deutlich gemacht, dass ihnen der Vorteil erhöhter Freibeträge bekannt, indes diese finanzielle Seite nachrangig sei. Auch wenn die Unterscheidung von Haupt- und Nebenmotiv nur schwer objektivierbar ist (vgl. Enders, in: Bamberger/Roth, a.a.O., § 1767 Rn. 7.3), ist damit davon auszugehen, dass dieses Motiv der Verringerung einer etwaigen Erbschaftssteuerlast allenfalls erwünschte Nebenfolge der begehrten Annahme ist. Dies indes steht der Annahme eines natürlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht im Wege (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2011 − 9 UF 388/11 - NJW-RR 2012, 5; OLG München, Beschluss vom 19.12.2008 - 31 Wx 49/08 - NJW-RR 2009, 591; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.1999 - 3 W 58/99 - NJWE-FER 1999, 295; BayObLG, Beschluss vom 21.11.1996 - 1Z BR 199/96 - FamRZ 1997, 638; KG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 W 3258/81 - FamRZ 1982, 641).
    62

    3.
    63

    Die Anzunehmenden behalten ihren Geburtsnamen. Insofern muss die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Namensführung des § 1757 BGB den Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung tragen und beachten, dass die Identifikation mit dem bisherigen Namen bei den Anzunehmenden aufgrund ihres Alters vorhanden ist.
    64

    III.
    65

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Der Verfahrenswert richtet sich zwar grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 FamGK und nur ersatzweise nach § 42 Abs. 3 FamGKG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2010 - 8 WF 205/09 - NJW-RR 2010, 1661; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11- FamRZ 2012, 737). Indes sind entsprechende Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen der Annehmenden nicht weiter ermittelbar gewesen.

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