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  • 30.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122273

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 24.08.2011 – 4 K 1027/11 Erb

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Der Steuerbescheid vom 11. Januar 2011 mit der Steuernummer ...................... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Steuer höher als 334.705 EUR festgesetzt worden ist.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    Bestellung eines Erbbaurechts im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses.

    Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden, ob der Abschluss des Kaufvertrags vom 15. Dezember 2005 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte und ertragsteuerliche Folgen hieraus gezogen würden, würde dies die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht in Frage stellen können. Denn eine etwaige Übermaßbesteuerung, die durch eine kumulative Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer eintreten würde, wäre durch einen Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641).

    Die Berechnung der Schenkungsteuer in dem Steuerbescheid mit der Steuernummer ......................, der den Erwerb vom 31. Dezember 2007 betrifft, ist allerdings teilweise unzutreffend. Ausweislich des in den Steuerakten abgehefteten Buchungsbelegs wurde dem für den Kläger bei der B GmbH geführten Darlehenskonto am 31. Dezember 2007 ein Betrag von 961.593 EUR gutgeschrieben. Das beklagte Finanzamt hat insoweit einen Wert des Erwerbs von 963.502 EUR angenommen. Wegen der Abrundungsbestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist es unerheblich, bei welchem Erwerb der Kaufpreis von 1 EUR berücksichtigt wird. Abzüglich eines Freibetrags von 5.200 EUR ergibt sich für den 31. Dezember 2007 ein steuerpflichtiger Erwerb von abgerundet 956.300 EUR. Die hierauf zu erhebende Steuer beträgt bei einem Steuersatz von 35 % 334.705 EUR. Hinsichtlich des den Erwerb vom 31. Dezember 2008 betreffenden Steuerbescheids wirkt sich der Fehler des beklagten Finanzamts wegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht aus.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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