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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Schenkung unter Leistungsauflage und/oder Nutzungs- und Duldungsauflage

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Grundstücksschenkungen zur vorweggenommenen Erbfolge erfolgen häufig im Wege einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Auflage. In zwei Beschlüssen des Hessischen FG (20.11.17, 1 V 10/17, EFG 18, 312; FG Hessen 26.10.17, 1 V 1165/17 ) war infrage gestellt worden, ob die von der Finanzverwaltung nach der Erbschaftsteuerreform 2009 geänderte Ermittlung der Bereicherung in einem solchen Fall gesetzeskonform ist (Brüggemann, ErbBstg 18, 139 ff.). Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen FG vom 26.10.17 (1 V 1165/17) hat der BFH (5.7.18, II B 122/17, ErbBstg 18, 209 f.) die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung in einem Verfahren zur AdV zwar im Grundsatz bestätigt, zugleich aber aufgezeigt, dass die Ermittlung der Bereicherung nicht gänzlich geklärt ist. |

    1. Musterfall

    In Anlehnung an die Entscheidung des BFH vom 5.7.18 (II B 122/17, ErbBstg 18, 209 f.) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: N ist die Nichte und testamentarische Alleinerbin ihres Onkels O. Mit notariellem Vertrag vom 31.7.17 übertrug ihr der zu diesem Zeitpunkt 83 Jahre alte Onkel O ein bebautes Grundstück mit zwei Wohneinheiten (Zweifamilienhaus). Mit der Eigentums-umschreibung gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf die Nichte N über. Der gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren ermittelte und festgestellte Grundbesitzwert betrug 251.212 EUR.

     

    Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente i.H. von 300 EUR vereinbart, die ab dem 1.8.17 monatlich im Voraus zu zahlen war. Zudem verpflichtete sich die Nichte N, ihren Onkel in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und zur Apotheke vorzunehmen. Für die Pflegeverpflichtung ergab sich zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks ein Geldwert i.H. von 458 EUR monatlich, der aber im Fall einer sich erhöhenden Pflegebedürftigkeit anzupassen war.

           

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