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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Übernahme von Verbindlichkeiten bei Übertragung von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Der BFH hat jüngst bei der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt erwartungsgemäß bestätigt, dass die aus dem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers zu den mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehen ist (BFH 28.5.19, II R 4/16, BStBl II 20, 326). Zu befassen hatte sich der BFH darüber hinaus aber auch mit der Frage, wie sich der Jahreswert des Nießbrauchs berechnet. Ein weiteres Revisionsverfahren gegen ein Urteil des FG Münster (27.8.20, 3 K 722/16 Erb, Rev. BFH: II R 30/20) zeigt, dass diese Frage erstaunlicherweise immer noch nicht abschließend geklärt ist. Der Ausgang des Verfahrens könnte erhebliche Bedeutung für die Vertragsgestaltung erlangen. |

    1. Musterfall (nach FG Münster, a. a. O.)

    Durch notariellen Vertrag vom 13.10.04 übertrug die kurz danach verstorbene Mutter ihrem Sohn zwölf Eigentumswohnungen. Gemäß dem Übertragungsvertrag übernahm der Sohn sämtliche in Abteilung II und III der Grundbücher eingetragenen Rechte ausschließlich mit dinglicher Wirkung. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor, wobei sie in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen auch sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, zu tragen hatte ‒ einschließlich der Tilgung der Hypotheken und Grundschulden. Außerdem war geregelt, dass das Nießbrauchsrecht aufschiebend bedingt auf den Tod der Mutter zugunsten des Vaters bestehen sollte.

     

    Nach dem Tod seiner Mutter noch im Jahr der Schenkung stellt sich für den Sohn die Frage, ob die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind und ob die von der Mutter und nach deren Tod vom Vater zu leistenden Zinszahlungen und Tilgungsraten bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs abgezogen werden müssen.

      

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