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  • · Fachbeitrag · ErbStR 2011

    Steuerbefreiung für den Zugewinn gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die ErbStR 2003 zum Zugewinnausgleich waren aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2009, insbesondere aber aufgrund der Rechtsprechung des BFH in weiten Teilen überholt. Mit den ErbStR und ErbStH 2011 sind nun die erforderlichen Anpassungen erfolgt. Für Ehegatten und Lebenspartner bieten sie eine fundierte Grundlage für steuersparende Gestaltungen. |

    1. Der überlebende Ehegatte als Erbe oder Vermächtnisnehmer

    Wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer und steht ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, erhält er eine gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermittelnde Steuerbefreiung. Entgegen dem Zivilrecht gilt erbschaftsteuerlich für die Ermittlung der Höhe der Steuerbefreiung nicht die erbrechtliche (§ 1371 Abs. 1 BGB), sondern die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Der Zugewinnausgleichsanspruch muss dafür gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG als fiktiver Ausgleichsanspruch ermittelt und gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG in einen Steuerwert umgerechnet werden, wobei § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 zu beachten sind.

     

    1.1 Ermittlung des Anfangsvermögens

    Die Richtlinien weisen in Anlehnung an die geänderten Regelungen des Familienrechts darauf hin, dass auch ein negatives Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB, § 1375 Abs. 1 BGB) für die Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung zugrunde gelegt (R E 5.1 Abs. 2 ErbStR 2011) und der Wert des Anfangsvermögens indexiert werden muss. Maßgeblich ist das Anfangsvermögen am Tag des Eintritts des Güterstands; dies gilt auch, wenn der Güterstand erst durch ehevertragliche Vereinbarung begründet wird (R E 5.1 Abs. 3 Nr. 3 ErbStR 2011).

    Im Hinblick auf die um 55.648 EUR höhere Steuerbefreiung dürfte davon auszugehen sein, dass die Finanzverwaltung es dem Steuerpflichtigen überlassen wird, einen höheren Verkehrswert nachzuweisen, zumal die steuerlichen Bewertungsregeln, insbesondere auch für Grundstücke und Unternehmen () der Findung des gemeinen Werts dienen.

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