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  • · Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien

    Bewertung von GmbH-Anteilen nach ErbStR 2019

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Die ErbStR 2019 liegen im Entwurf vor. Sie sollen in Kürze durch den Bundesrat verabschiedet werden. In die ErbStR werden erstmals Grundsätze zur Bewertung von GmbH-Anteilen aufgenommen ‒ zum Teil im Hinblick auf die Änderung des § 97 Abs. 1b S. 4 BewG, teils durch neue Regelungen zu den Verfügungsbeschränkungen und zu Sonderfällen. |

    1. Bewertungsgrundsätze

    Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Dabei kann der gemeine Wert auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist oder der zu bewertende Anteil ebenfalls ein Zwerganteil ist.

     

    Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als ein solcher Verkauf herangezogen werden. Es können nur Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind. Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter herauszurechnen, wenn ein solcher Zuschlag für den zu bewertenden Anteil nicht anzusetzen ist.

        

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