· Fachbeitrag · Vermögensnachfolge
Der geerbte Rentenvertrag: Option zur Jahreswertbesteuerung als gelungener Ausweg?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Gehört zum Erbe ein Rentenbezugsrecht, dann erfolgt die Besteuerung meist mit dem Kapitalwert der Rente. Das kann aber zu Problemen führen, wenn z. B. die erforderliche Liquidität zur Steuerzahlung nicht vorhanden ist oder wenn der Erbe selbst frühzeitig verstirbt. Einen Ausweg bietet die Besteuerung der Rente mit dem Jahreswert. Hier ist aber zwischen der Aufzehrungs- und der Kürzungsmethode zu unterscheiden.
1. Der Vermögensanfall bei einem geerbten Rentenvertrag
Hinterbliebenenleistungen aus einem Rentenvertrag unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Besteuerung. Der Rentenanspruch rechnet zum steuerpflichtigen Erwerb und ist grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Da es sich um eine lebenslange Leistung handelt, ist § 14 Abs. 1 BewG für die Ermittlung des Kapitalwerts maßgebend. Folglich ist im ersten Schritt der Jahreswert der Leistungen – also die jährliche Rente – zu ermitteln (§§ 15, 16 BewG). Im zweiten Schritt wird der Jahreswert mit einem sich aus den Sterbetafeln des statistischen Bundesamtes ergebenden Vervielfältiger kapitalisiert.
Beachten Sie — Das BMF stellt die maßgebenden Vervielfältiger nach Lebensalter und Geschlecht getrennt voneinander einmal jährlich in einer Tabelle zusammen. Die ab dem 1.1.26 anzuwendenden Vervielfältiger wurden mit BMF-Schreiben vom 21.10.25 veröffentlicht (IV D 4 – S 3104/00002/013/003).
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