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  • · Fachbeitrag · Substanzwertermittlung

    e„90 %-Test“: Ausstehende Einlage bei einer GmbH als Kapitalforderung anzusetzen?

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Im letzten IWW-Webinar Erbfolgebesteuerung hat in einer der Fragerunden ein Teilnehmer von mir wissen wollen, ob eine ausstehende Forderung auf Einzahlung des Stammkapitals bei einer GmbH bei der Ermittlung des Substanzwerts der GmbH-Anteile als Forderung anzusetzen sei. Dies hätte zur Folge, dass die Forderung zu den Finanzmitteln rechnen würde, was unter Umständen dazu führen könnte, dass der 90 %-Test nicht bestanden wird. Folglich wären die GmbH-Anteile dann nicht begünstigungsfähig (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Hierzu habe ich die folgende Auffassung vertreten. |

    1. Bilanzmäßige Behandlung der ausstehenden Einlage

    Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital einer GmbH ist zwischen den nicht eingeforderten und den eingeforderten ausstehenden Einlagen zu unterscheiden (§ 272 Abs. 1 S. 2 HGB).

     

    • Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind von dem Posten „gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist als Posten „eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen (§ 272 Abs. 1 S. 2 HGB). Damit ist der vor dem BilMoG übliche sog. Bruttoausweis, zum einen gesonderter Ausweis der noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen und zum anderen Ausweis des vollen gezeichneten Kapitals auf der Passivseite, nicht mehr zulässig.
       

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