· Fachbeitrag · Steuerbefreiungen
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: Die oft übersehene Steuerbefreiung für Pflegeleistungen – Teil 1
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gehört zu den in der Praxis häufig übersehenen Begünstigungsvorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung von bis zu 20.000 EUR für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Unsere kleine Beitragsserie zeigt im ersten Teil, welche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gelten und welche Besonderheiten zu beachten sind.
1. Bedeutung der Vorschrift in der Praxis
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft grundsätzlich an jede Bereicherung an, die ein Erwerber durch eine freigebige Zuwendung oder einen Erwerb von Todes wegen erlangt. Gerade bei innerfamiliären Vermögensübertragungen führt dies häufig dazu, dass persönliche Unterstützungsleistungen, die der Erwerber über Jahre hinweg erbracht hat, steuerlich ohne Bedeutung bleiben. Eine Ausnahme bildet § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Die Vorschrift gewährt eine besondere Steuerbefreiung für Personen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflegeleistungen erbracht haben.
Die Regelung besitzt in der Beratungspraxis erhebliche Bedeutung, wird jedoch vielfach nicht berücksichtigt. Dies liegt vermutlich daran, dass Pflegeleistungen häufig innerhalb der Familie erbracht und nicht als wirtschaftlich bewertbare Leistung wahrgenommen werden. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stuft jedoch die spätere Zuwendung als angemessenes Entgelt für zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbrachte Pflegeleistungen ein und stellt einen Erwerb bis zu einem Betrag von 20.000 EUR steuerfrei. Die Vorschrift begünstigt damit nicht die Zuwendung selbst, sondern berücksichtigt diese als Ausgleich für zuvor erbrachte persönliche Leistungen.
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