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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Der entscheidende Fehler: „Oder-Konto“ und Schenkung unter Ehegatten

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Bereits 1994 hat der BFH entschieden, dass unbenannte - ehebedingte - Zuwendungen nicht deswegen von der SchenkSt ausgenommen sind, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB darstellen (BFH 2.3.94, II R 59/92, BStBl II 94, 366). Eine Entscheidung des FG Nürnberg (25.3.10, 4 K 654/2008, DStRE 11, 690) gibt Anlass, sich mit den Auswirkungen dieser Wertung im Hinblick auf Zahlungen auf ein „Oder-Konto“ zu befassen. |

    1. Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen

    Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die für die Annahme einer Bereicherung unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung will der BFH nicht allein deswegen verneinen, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, dass die Zuwendung dem „Ausgleich für geleistete Mitarbeit“ des bedachten Ehegatten oder dessen „angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens“ dienen soll.

     

    • Beispiel (FG Nürnberg 25.3.10, 4 K 654/2008)

    Der Ehemann EM eröffnete im September 03 mit seiner Ehefrau EF bei der X- Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als „Oder-Depot“ (Konto X1) und am 27.7.05 ein gemeinsames Girokonto. Auf das Konto X1 sind folgende Einzahlungen erfolgt:

    7.11.03

    8.000,00 EUR

    8.7.04

    2.550.000,00 EUR

    19.10.04

    152.371,50 EUR

    6.1.05

    21.875,01 EUR

    4.1.06

    45.000,00 EUR

    2.1.07

    45.000,00 EUR

    Die Einzahlung vom 7.11.03 i.H. von 8.000 EUR hat EM vorgenommen. Die Einzahlungen der Jahre 04 bis 07 stammten aus der Veräußerung einer Firmenbeteiligung des EM sowie den daraus vereinbarten Stundungszinsen, den Vertrag hierzu hatte EM am 5.7.04 geschlossen. Über das Guthaben auf dem Extra-Konto wurde nach den Erkenntnissen des FA wie folgt verfügt:

    • Im Zeitraum vom 8.7.04 bis 8.10.07 wurden insgesamt 207.000 EUR - meist in Beträgen von 5.000 EUR - auf das Girokonto des EM bei der Y-Bank überwiesen. Dieses Konto war von EM vor 25 Jahren eröffnet worden, EF besaß hier Kontovollmacht. Beide Ehegatten verfügten regelmäßig über das Guthaben auf dem Girokonto bei der Y-Bank zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Daneben unterhielt der EM seit 10 Jahren ein Einzelkonto bei der Z-Bank zur Anlage von Wertpapieren; EF besaß auch für dieses Konto Vollmacht, Verfügungen getroffen hat hier einzig EM.

    • Umschichtungen in Aktien auf das Direkt-Depot bei der X-Bank erfolgten am 17.11.03 mit einem Betrag von 7.520,45 EUR und in der Zeit vom 14.7.04 bis 27.12.04 i.H. von insgesamt 1.232.822,70 EUR (15 Käufe). In der Folgezeit fanden weitere Wertpapieran- und -verkäufe statt.

    • Am 21.2.06 erwarben die Ehegatten gemeinsam ein Grundstück zu einem Kaufpreis von (vorläufig) 228.091 EUR, der Kaufvertrag wurde jedoch aus baurechtlichen Gründen rückgängig gemacht. Am 13.12.06 kaufte der EM der EF ein von der Familie danach bewohntes Grundstück zu einem Kaufpreis von 311.715,96 EUR zum Alleineigentum.

    • Einkommensteuerzahlungen für die VZ 04 und 05: In ihrer Einkommensteuererklärung 04 und 05 rechneten sich die Ehegatten die Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und Direkt-Depot je zur Hälfte zu.

    Das FA führte im Jahr 07 wegen des Veräußerungsgewinns des EM eine betriebsnahe Veranlagung durch. Am 30.5.07 unterzeichneten die Ehegatten eine Vereinbarung folgenden Inhalts: „Die unterzeichnenden Ehegatten waren sich zu jedem Zeitpunkt einig, dass der im Jahr 04 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der Firma 1 und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich EM zustehen. Eine Schenkung an EF war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.“

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