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  • · Fachbeitrag · Kommanditgesellschaft

    Die „Familien-KG“ als ein äußerst attraktives Gestaltungsmodell der Vermögensnachfolge

    von RA Dr. Niels George, FASteuerR, FAErbR, FAHandelsGesR, Berlin, www.george-rechtsanwaelte.de

    Die Kommanditgesellschaft hat sich als Instrument der Vermögensnachfolge in der steuerlichen Beratungspraxis über Jahrzehnte bewährt. Insbesondere die „Familien-KG“ ermöglicht es, Immobilien und andere Vermögenswerte in einer Gesellschaft zu bündeln und die nachfolgende Generation durch Kommanditbeteiligungen steuerschonend am Vermögen zu beteiligen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) behalten die operative Kontrolle und Geschäftsführungsbefugnis, während die Kommanditisten als passive Gesellschafter mit beschränkter Haftung am Gewinn und am Vermögenszuwachs partizipieren.

    1. Aktuelle Relevanz des Themas

    Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 und der jüngsten gesetzgeberischen Entfristung der ursprünglich angedachten Übergangsvorschrift des § 24 GrEStG durch das 9. Steuerberatungsänderungsgesetz, dem der Bundesrat am 12.6.26 zugestimmt hat, hat das Gestaltungsmodell der Familien-KG eine positive Bestätigung erhalten. Die steuerlichen Begünstigungen, die auf der grunderwerbsteuerlichen Fiktion der Gesamthand beruhen, bleiben damit dauerhaft erhalten (§ 24 GrEStG; siehe Vossel in: BeckOK GrEStG, § 24 Rn. 1 – 21).

     

    Das MoPeG hat das Personengesellschaftsrecht seinerzeit grundlegend modernisiert und u. a. die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften gesetzlich verankert (Wachter, Spiegelberger Unternehmensnachfolge; § 7 ErbStG Rn. 28 – 31). § 713 BGB n. F. stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass das Gesellschaftsvermögen das Vermögen der Gesellschaft selbst ist und nicht mehr den dahinterstehenden Gesellschaftern über das Prinzip der gesamthänderischen Mitberechtigung zugeordnet wird (Schäfer, MüKoBGB; BGB § 713).