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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Reparatur von missglückten letztwilligen Verfügungen - Ausschlagung ohne Abfindung

    von RA StB Dipl. Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, FA StR, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i.Br.

    | Reparaturfälle sind Konstellationen, bei denen vermeintlich das „Kind bereits im Brunnen liegt“, weil der Erbfall eingetreten ist und die kraft Gesetzes oder via Testament eintretenden Folgen erbschaftsteuerlich nachteilig sind. Im Folgenden wird anhand eines praxisrelevanten Falls gezeigt, wie postmortal durch Ausübung von Gestaltungsrechten oder mittels Vereinbarungen eine für die Beteiligten günstigere Besteuerungssituation herbeigeführt werden kann. Die steuerlichen Ausführungen gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die durch das JStG 2010 rückwirkend zum 1.8.01 erbschaftsteuerlich den Ehegatten gleichgestellt wurden. |

    1. Ausschlagung eines Erbteils ohne Abfindung

    Die Ausschlagung einer Erbschaft verlangt zivil- und erbrechtlich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB); sie kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Soweit demnach mittels einer Ausschlagung erbschaftsteuerliche Vorteile angestrebt werden sollen, müssen die Beteiligten angesichts der knapp bemessenen gesetzlichen Frist rasch handeln.

     

    1.1 Zivilrechtliche Motive

    Eine Ausschlagung ohne Gegenleistung ist z.B. sinnvoll, wenn der Erbe überschuldet ist. Die Ausschlagung verhindert, dass die Gläubiger des Erben den Nachlass als Haftungsmasse erlangen. Der Ausschlagende wendet dadurch seinen Abkömmlingen mittelbar den Erbteil zu. Die Ausschlagung dürfte, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 83 InsO ergibt - § 83 Abs. 1 InsO regelt das ausschließliche Ausschlagungsrecht des Schuldners, wenn ihm vor Insolvenzeröffnung oder während des Verfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen ist -, auch in diesen Fällen der offensichtlichen Gläubigerbenachteiligung zulässig sein (ebenso Keller/von Schrenck, Die Erbausschlagung, NWB-EV 11, 50, 51).

         

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