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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Familienheim im Nachlass: In diesen Fällen profitieren Sie von der Steuerbefreiung!

    von Prof. Dr. Volker Versin, Münster

    | Gehört ein Familienheim zum Nachlass, so ist der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG umfassend begünstigt. Die Steuerbefreiung greift beim Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem selbstgenutzten und im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat belegenen bebauten Grundstück. Neben dem Erbanfall ist auch der Erwerb durch Vermächtnis begünstigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Erwerb durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. |

    1. Eigentumsübergang innerhalb der Familie

    Familienheim ist eine Wohnung, die der Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens innerhalb der ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft erhalten werden.

     

    Das besonders geschützte Familiengebrauchsvermögen in Gestalt des Familienheims soll den Ehegatten und Lebenspartnern krisenfest erhalten bleiben. Die Bildung von Wohneigentum durch die Familie soll gefördert werden, indem der Eigentumsübergang innerhalb der Familie nicht der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Der Gesetzgeber wertet dementsprechend den Verkauf des Familienheims durch den Erwerber als schädlich. Begünstigt ist demnach nicht das familiäre Wohnen als Mieter oder Nießbraucher, sondern nur als Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims (BFH 11.7.19, II R 38/16).

         

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