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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Vor- und Nacherbschaft beim Erwerb mehrerer Vorerbschaftsvermögen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Herkömmlicherweise liegt bei der Vor- und Nacherbschaft ein Erwerb des Vorerben (z. B. Ehegatten) vom Erblasser und ein späterer Erwerb des Vorerbschaftsvermögens und möglicherweise des eigenen Vermögens des Vorerben durch den Nacherben (z. B. Kind) zugrunde. Denkbar ist aber auch der Fall, dass der Vorerbe von verschiedenen Erblassern als Vorerbe erwirbt und das Vorerbschaftsvermögen beider Erblasser mit seinem Tod auf einen Nacherben übergeht. Fraglich ist, wie in einem solchen Fall die Besteuerung beim Nacherben erfolgt. |

    1. Zivilrechtliche Grundlagen

    Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass mehrere Erben nicht nebeneinander, sondern nacheinander erben. Das Vermögen des Erblassers geht in diesem Fall mit seinem Tod zunächst auf den ersten Erben, den Vorerben, als Sondervermögen über. Tritt ein vom Erblasser vorgegebenes Ereignis ein, muss der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben herausgeben. Ein solches Ereignis kann z. B. der Tod oder die Wiederverheiratung des Vorerben sein. Mit dem Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe nach § 2139 BGB auf, Erbe zu sein, die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Nacherbe ist aber nach allgemeiner zivilrechtlicher Auffassung Erbe des ursprünglichen Erblassers (allgemeine Meinung, Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., Einführung vor § 2100 Rn. 1, § 2100 Rn. 1, § 2139 Rn. 1, Rn. 3 f. m. w. N.). Der Vorerbe kann durch verschiedene Erbfälle auch Vorerbe mehrerer Vermögen werden.

    2. Erbschaftsteuerliche Behandlung des Vorerben

    Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Er erwirbt den Nachlass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von Todes wegen und schuldet daher nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG die ErbSt für diesen Erwerb. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft damit an die zivilrechtliche Stellung des Vorerben an, der gemäß § 2100 BGB bis zum Eintritt der Nacherbfolge Erbe ist (BFH 13.4.16, II R 55/14, ErbBstg 16, 193 f., DStR 16, 1604). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Erwerbs des Vorerben bestehen nicht (BFH 6.11.06, II B 37/06, BFH/NV 07, 242). Im Innenverhältnis hat nach § 20 Abs. 4 ErbStG der Nacherbe die durch den Vorerbfall veranlasste ErbSt zu tragen (BFH 12.5.70, II 52/64, BStBl II 72, 462; BFH 13.4.16, II R 55/14, ErbBstg 16, 193 f., DStR 16, 1604).

       

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