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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Beeinträchtigende Schenkung: War das Erbe durch Pflegeverpflichtung und Nießbrauch verbraucht?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Der Erblasser hatte bereits zu Lebzeiten einem der beiden Schlusserben, seiner Tochter, das Einfamilienhaus übertragen. Allerdings hatte er sich den lebenslangen Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten und darüber hinaus auch noch die Tochter verpflichtet, im Bedarfsfall die Pflege für ihn zu übernehmen. Der BGH musste klären, ob der Sohn, der andere Schlusserbe, durch die vorzeitige Übertragung des Einfamilienhauses beeinträchtigt war. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute setzten sich testamentarisch wechselseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 1995 übertrug der 1928 geborene Vater Anfang 1999 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter T. Der Erblasser behielt sich an dem gesamten Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie Rücktrittsrechte vor. Ferner verpflichtete sich die T, den Vater „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“.

     

    Der Erblasser verstarb Mitte 2012. Er hatte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus gewohnt, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Die T veräußerte das Grundstück später für 120.000 EUR. Sohn S verlangt die Hälfte des Erlöses nach § 2287 Abs. 1 BGB. Die T ist der Auffassung, angesichts des vorbehaltenen Nießbrauchs und der Pflegeverpflichtung läge bereits keine Schenkung vor.

     

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