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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Miterbenausgleichung - zivilrechtliche Regelungen auch erbschaftsteuerlich maßgeblich

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die gesetzliche Miterbenausgleichung für Vorempfänge mit indexierten Werten nach §§ 2050 ff. BGB ist auch für die ErbSt maßgeblich ( Niedersächsisches FG 2.9.15, 3 K 388/14, Abruf-Nr. 146090 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und ihre Schwester S sind gesetzliche Erben zu je ½ nach ihrem im April 2013 verstorbenen Vater V. S erhielt bereits im Jahr 1989 eine auf den Erbteil anzurechnende Geldzuwendung. K war der Ansicht, dass zur Bewertung des Nachlasses jene Vorschenkung nur mit dem damaligen Wert zu erfassen sei. Das FA vertrat die Ansicht, die zivilrechtlichen Regelungen zur Miterbenausgleichung seien auch erbschaftsteuerlich maßgeblich. Wenn daher Vorschenkungen auf den Erbteil umgerechnet werden (§ 2050 Abs. 1 BGB), muss der Kaufpreisindex im Zeitpunkt der Vorschenkung einerseits und des Erbfalls andererseits herangezogen werden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 2050 BGB müssen gesetzliche Erben das, was sie vom Erblasser bei dessen Lebzeiten erhalten haben, im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung bringen, es sei denn, der Erblasser hat bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet. Die spätere Verteilung der Nachlassposten bei der Erbauseinandersetzung unter den Miterben ist für die Besteuerung regelmäßig nicht relevant.

     

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