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  • · Fachbeitrag · Aussschlagung

    Vereinsvorsitzende schlägt Erbschaft aus, aber war sie auch dazu berechtigt?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung (OLG Bremen 12.5.15, 5 W 9/15, Abruf-Nr. 144885).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin „vermachte“ in einem handschriftlichen Testament einem eingetragenen Verein V (Antragsteller und Beschwerdegegner) ihr Grundstück und ihr Sparkassenbuch, einem anderen Benannten B (Antragsgegner und Beschwerdeführer) „vermachte“ sie ihr Inventar.

     

    Die 1. Vorsitzende des Vereins erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Danach beantragte B einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Der Erbschein wurde entsprechend erteilt. Später beantragte der Verein diesen Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen und stattdessen einen Erbschein zu erteilen, der den Verein als alleinigen Erben ausweist. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die 1. Vorsitzende satzungsgemäß nicht befugt gewesen sei, den Verein allein zu vertreten; daher sei die erst später bekannt gewordene Erbausschlagung unwirksam.

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