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  • · Fachbeitrag · EU-Erbrechtsverordnung

    Internationale Zuständigkeit und Gerichtsstandsvereinbarung

    von Frederike Borsdorff, LL.M., Hamburg

    | Ziel der EU-ErbVO ist es, einen Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit (Art. 4 EU-ErbVO) und dem auf den Erbfall anwendbaren materiellen Erbrecht zu schaffen (Art. 21 EU-ErbVO). Grundsätzlich richtet sich beides nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat der im Ausland lebende Erblasser jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, abweichend vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt sein Heimatrecht für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen zu wählen (Art. 22 EU-ErbVO), können nach dem Erbfall die betroffenen Parteien vereinbaren, dass ausschließlich die Gerichte des Heimatstaates zuständig sein sollen (Art. 5 Abs. 1 EU-ErbVO). |

    1. Praxisfall

    Der Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger. Im Juli 2014 verlegt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft von Deutschland nach Frankreich. E hat in Hamburg ein Mietshaus und an der Cote d’Azur eine Villa. In seinem Testament wählt E ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts für seine Nachfolge von Todes wegen. E stirbt im Dezember 2014 (Variante 1) bzw. im Dezember 2015 (Variante 2) in Frankreich. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge nach E? Welche Gerichte sind international zuständig? Können die durch den Erbfall betroffenen Parteien vereinbaren, dass die deutschen Gerichte zuständig sind? Was passiert, wenn nicht alle betroffenen Parteien mit der Zuständigkeit deutscher Gerichte einverstanden sind?

    2. Erblasser verstirbt im Dezember 2014 (Variante 1)

    E verstirbt noch vor Anwendbarkeit der neuen EU-ErbVO im Dezember 2014 in Frankreich. Aus deutscher Sicht richtet sich das für E relevante Recht aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach deutschem Erbrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Aus französischer Sicht findet bei beweglichem Vermögen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich, wird folglich französisches Erbrecht angewandt. Bei unbeweglichem Vermögen findet das Recht des Belegenheitsortes der Immobilie Anwendung. Die Villa an der Cote d’Azur wird demnach nach französischem Erbrecht vererbt, das Mietshaus in Hamburg nach deutschem Erbrecht. Es kommt zur Nachlassspaltung. Nach französischem Recht ist eine Wahl des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts unzulässig.

     

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich aus deutscher Sicht in streitigen Verfahren nach §§ 12, 27, 28 ZPO; in nicht streitigen Verfahren nach §§ 105, 343, 344 FamFG. Aus französischer Sicht sind die französischen Behörden für den beweglichen Nachlass im In- oder Ausland sowie für in Frankreich belegene Immobilien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte. Für im Ausland belegene Immobilien sind die französischen Behörden grundsätzlich nicht zuständig. In Frankreich ist der Notar für die Nachlassabwicklung zuständig.

    3. Erblasser verstirbt im Dezember 2015 (Variante 2)

    Auf den Erbfall findet die neue EU-ErbVO Anwendung. Ohne eine Rechtswahl käme nach E französisches Erbrecht als Recht des Staates zur Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings hatte E testamentarisch verfügt, dass auf seinen Nachlass deutsches Recht anzuwenden sei. Diese Verfügung ist nach Art. 22 EU-ErbVO zu beachten.

     

    Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich in der Regel nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 4 EU-ErbVO). Der Begriff „Gericht“ ist hier weit zu verstehen und umfasst alle Gerichte, Behörden und Angehörige von Rechtsberufen, wie z.B. Notare, die in den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO gerichtliche oder gerichtsähnliche Aufgaben und Funktionen in Erbsachen wahrnehmen. Erfasst von der Verordnung werden sowohl streitige als auch nicht streitige Verfahren. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates, in Deutschland etwa nach §§ 12, 27, 28 ZPO in streitigen Verfahren und nach §§ 105, 343, 344 FamFG in nicht streitigen Verfahren.

     

    Sollte der Erblasser - wie hier - hingegen sein heimatliches Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen gewählt haben, kommt man zu einem Auseinanderfallen des durch die EU-ErbVO angestrebten Gleichlaufs des anwendbaren Erbrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit. Um den Gleichlauf wieder herzustellen, kann in diesem Fall ausnahmsweise eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EU-ErbVO begründet werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann erst nach dem Erbfall durch die „betroffenen Parteien“ erfolgen. Bisher nicht geklärt ist, wer „betroffene Partei“ ist. Sollten zu diesem Kreis neben sämtliche Erben tatsächlich auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger und Testamentsvollstrecker etc. zählen, wird eine einvernehmliche Vereinbarung über den Gerichtsstand wohl schwer zu erzielen sein. Können sich nicht alle Betroffenen einigen, bleibt die Möglichkeit, dass ein einzelner Betroffener bei der zuständigen Stelle beantragt, dass diese sich für unzuständig erklärt, wenn die Gerichte des Heimatstaates aufgrund der größeren Sachnähe in der Erbsache besser entscheiden können (Art. 6 lit. a EU-ErbVO). Die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates des Erblassers begründet sich dann nach Art. 7 EU-ErbVO.

     

    PRAXISHINWEIS | Da der Erblasser selbst keine Gerichtsstandsvereinbarung treffen kann, ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und ihm eine entsprechende Weisung zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zu erteilen. Sollte eine solche Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund von Uneinigkeit zwischen den betroffenen Parteien nicht getroffen werden können, müsste der Testamentsvollstrecker einen Antrag auf Unzuständigkeitserklärung durch die Gerichte des gewöhnlichen Aufenthalts stellen, damit sich die Gerichte des Heimatstaates für zuständig erklären können.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 117 | ID 42590197

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