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  • · Fachbeitrag · EU-Erbrechtsverordnung

    Der gewöhnliche Aufenthalt

    von RAin Frederike Borsdorff, LL.M., Hamburg

    | Ab dem 17.8.15 wird die neue EU-ErbVO auf alle Erbfälle innerhalb der Europäischen Union zur Anwendung kommen. Hintergrund der Verordnung ist das Ziel der EU, einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiter-zuentwickeln. In diesem Zusammenhang ist die EU-ErbVO ein weiterer wichtiger Schritt bei der Vereinheitlichung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts. Dabei trägt die Verordnung der wachsenden Mobilität der EU-Bürger Rechnung. |

    1. Bedeutung der EU-ErbVO in der Beratungspraxis

    Auf Erbfälle mit Auslandsbezug wird die EU-ErbVO erhebliche Auswirkungen haben, weshalb der Praktiker schon heute dieses Thema bei der Beratung seiner „internationalen“ Mandanten unbedingt berücksichtigen muss. Die wohl bedeutenden Neuerungen in der Beratungspraxis durch die EU-Erbrechtsverordnung sind folgende:

     

    • Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich in Zukunft nicht mehr, wie bisher, nach der Staatsangehörigkeit, sondern wird durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. Die EU-ErbVO wird in Deutschland unmittelbar geltendes internationales Privatrecht und ersetzt damit Art. 25, 26 EGBGB.

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