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  • 01.01.2007 | Vorweggenommene Erbfolge

    Schenkung eines Rentenrechts

    Die Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an einem Rentenrecht ist als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig (FG Münster 16.2.06, 3 K3639/03 Erb, Abruf-Nr. 063163).

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Vertrag übertrug der Ehemann seinen Söhnen seine GmbH-Beteiligung und GbR-Anteile. Diese verpflichteten sich dafür zur Zahlung einer Versorgungsrente an ihre Eltern als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) bis zum Tod des Längstlebenden. Die Rente wurde auf ein Konto des Ehemanns überwiesen, für das die Ehefrau eine Vollmacht hatte. Das FA sah hierein eine Schenkung des Ehemanns an seine Frau i.H. des hälftigen Anteils an der Rente. Nach Ansicht der Ehefrau sei die Begründung des Rentenrechts aber nicht freigebig erfolgt. Es handele sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ihres Ehemanns. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des FG hat der Ehemann die Versorgungsrente als Gegen­leistung für die Hingabe seines Vermögens an seine Söhne zur Hälfte ohne Gegenleistung an seine Ehefrau weitergegeben. Hierfür spricht auch der Wortlaut der notariellen Vereinbarung, der nach Ansicht der Richter der Klägerin ein gegenüber ihren Söhnen eigenes Forderungsrecht begründet (§ 330 BGB).  

     

    Nach den §§ 330 BGB und 340 BGB liegt die Vermutung nahe, dass soweit ein eigenes Forderungsrecht begründet wurde, eine freigebige Zuwendung vorliegt. Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihr ein eigenes, sich auf die Hälfte der Gesamtrente beziehendes Forderungsrecht gegenüber den Söhnen nicht zustehe. Hinzu kam die Tatsache, dass die Rentenzahlungen auf ein Konto geleistet wurden, über welches die Klägerin eine Vollmacht hatte. Neben der Möglichkeit, von ihren Söhnen die Rentenzahlung zu verlangen, hatte sie damit auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf geleistete Rentenzahlungen.  

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