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  • 06.08.2010 | Vorweggenommene Erbfolge

    Rechte zugunsten mehrerer Personen: Worauf bei der Vertragsgestaltung zu achten ist

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die mit einer Zuwendung verbundene Vereinbarung einer wiederkehrenden Leistung (z.B. einer Versorgungsleistung) oder die Vereinbarung eines Nutzungsvorbehalts (z.B. eines Nießbrauchsrechts) berechtigt häufig mehrere Personen zu wiederkehrenden Bezügen oder Nutzungen. Dabei können diese Personen gleichzeitig oder nacheinander berechtigt sein. Nachfolgend wird anhand eines Musterfalls verdeutlicht, worauf bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge geachtet werden muss.  

    1. Musterfall

    Mit notariellem Vertrag vom 9.1.10 übertrug der Ehemann M 100 % der Gesellschaftsanteile an der X-GmbH & Co. KG auf seinen Sohn S. Im - notariell beurkundeten - Übergabevertrag verpflichtete sich S, an seine Eltern M (62 Jahre alt) und F (51 Jahre alt) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden zu zahlen. Die ab dem 1.2.10 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 10.000 EUR. Bis zum Tode des Erstversterbenden soll den Eltern jeweils 5.000 EUR zustehen, danach sollen die 10.000 EUR insgesamt dem Längerlebenden gezahlt werden. F kann hinsichtlich des auf sie entfallenden Teils der Rentenleistungen von Beginn an tatsächlich und rechtlich frei verfügen. Die Rente wird auf ein gemeinsames Konto eingezahlt. Den Wert der übertragenen KG-Anteile hat das Betriebsfinanzamt auf den 9.1.10 gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG und § 157 Abs. 5 BewG mit 3.200.000 EUR ermittelt und festgestellt.  

     

    Abwandlung 1: Die ab dem 1.2.10 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 10.000 EUR. Sie soll dem Vater allein bis zu seinem Tode in voller Höhe zustehen. Für den Fall, dass er vor seiner Ehefrau verstirbt, soll die Rente an die Ehefrau in gleicher Höhe weiter gezahlt werden.  

     

    Abwandlung 2: Die ab dem 1.2.10 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 10.000 EUR. Sie soll dem Vater allein bis zu seinem Tode in voller Höhe zustehen. Für den Fall, dass er vor seiner Ehefrau verstirbt, soll die Rente an die Ehefrau in gleicher Höhe weiter gezahlt werden. Der Ehemann verstirbt 15 Jahre später.  

    2. Einkommensteuerliche Wertung der Vereinbarung

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